Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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.3.
Dieses  Gesetz  tritt  nur  gleichzeitig  mit  dem  Einkommensteuergesetze  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

(Nr.  9467.)  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche
  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Vom
6.  Juni  1891.

Wir  Wilbelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  der  §9.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125)  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  tritt  hinzu:

„der  zugleich  als  Portier  fungirende  Futtermeister  der  thierärztlichen
Hochschule  zu  Hannover.“

Die  Höhe  der  von  diesem  Beamten  zu  leistenden  Amtskaution  wird  auf
Neunhundert  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  v.  Heyden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.