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hat, in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft.
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind
begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der
ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so tritt
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung
der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter
drei Jahren ein.
§. 222.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den
Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders
verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf fünf Jahre
Gefängniß erhöht werden.
Siebenzehnter Abschnitt.
Körperverletzung.
§. 223.
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an
der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Thalern bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen,
so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen.
§. 224.
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit
verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in
Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf