Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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hat,  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verläßt,  wird  mit  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen  ihr  Kind
begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  der
ausgesetzten  oder  verlassenen  Person  verursacht  worden,  so  tritt
Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung
  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter
drei  Jahren  ein.

§.  222.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursacht,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den
Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders
  verpflichtet  war,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Jahre
Gefängniß  erhöht  werden.

Siebenzehnter  Abschnitt.

Körperverletzung.

§.  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder  an
der  Gesundheit  beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängniß
  bis  zu   drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Thalern  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,
  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  erkennen.


§.  224.

Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der  Verletzte  ein
wichtiges  Glied  des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder
beiden  Augen,  das  Gehör,  die  Sprache  oder  die  Zeugungsfähigkeit
verliert  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd  entstellt  wird,  oder  in
Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  verfällt,  so  ist  auf