264 Erwerbung der Königskrone und Ausbau des militärischen Großstaats 1688—1740.
Brandenburg“ zu bezeichnen; denn auch die Kurwürde des heiligen römischen
Reiches wurde dem Ketzer von dieser Seite offiziell nicht zugestanden. Sonst
ist die Anerkennung der preußischen Königswürde nirgends auf Schwierigkeiten
gestoßen. Daß sie von seiten Frankreichs erst im Utrechter Frieden (1713) erfolgt
ist, lag in der bald nach der Krönung eintretenden kriegerischen Verwicklung
begründet.
Die Kosten der Feierlichkeit waren sehr bedeutend in Anbetracht der
schwachen Finanzen des Staates. Die märkischen Stände haben im voraus
100 000 Taler dazu bewilligt; eine sogenannte „Kronsteuer“, die in allen Landen
ausgeschrieben wurde, brachte einen Ertrag von einer halben Million, von der
freilich auch noch für andere Staatszwecke etwas abgefallen ist. Aber diese Aus-
gaben haben doch nicht bloß der Befriedigung persönlicher Eitelkeit gedient. Die
Rangerhöhung des brandenburgisch-preußischen Herrschers konnte damals im
Interesse seines Ansehens in Europa als eine politische Notwendigkeit erscheinen,
weil die rivalisierenden Nachbarn in Hannover und Sachsen, der eine durch
Erringung der Kurwürde und durch die nicht lange darauf verwirklichte Anssicht
auf den englischen Thron, der andere durch die Erwerbung der polnischen Krone,
einen bedentenden Schritt aufwärts getan hatten auf der Leiter der internatio-
nalen fürstlichen Rangordnung. Und mit dem Ansehen ist auch die innere Einheit
des prenußischen Staates durch die Annahme der Königswürde gefördert worden.
Der neue König nannte sich zwar — eine Fassung, auf die man nach langen
Erwägungen gekommen war — „König in Preußen“, weil Polen, das ja noch
den westlichen Teil des alten Ordenslandes beherrschte, gegen den Titel: „König
von Preußen“ Einspruch erhoben haben würde; aber er war nun König, und
zeigte sich als solcher auch außerhalb des „Königreichs Preußen"“. Man sprach
fortan von einer Königlich preußischen Armee; in allen Provinzen hießen die
Regierungen und die übrigen Behörden „Königliche“.
Die Reichslande des Königs von Preußen machten eben damals einen
bedeutenden Schritt vorwärts zur vollständigen Herauslösung aus der Unter-
ordnung unter die Reichsgerichte. Am 16. Dezember 1702 empfing König
Friedrich I. ein kaiserliches Privilegium de non appellando für seine nicht zur
Kur gehörigen Reichslande. Es war noch kein unbeschränktes Privilegium, wie
es die Kurmark auf Grund der Goldenen Bulle von 1356 genoß, sondern in seiner
Geltung beschränkt durch die Wertgrenze der Streitobjekte von 2500 Goldgulden;
in allen Sachen, die unter dieser Wertgrenze blieben, durfte aus den Landen des
Königs nicht mehr an die Reichsgerichte appelliert werden. Man bedurfte daher
eines gemeinsamen Ober-Appellationsgerichts für diese Lande; es ist am
4. Dezember 1703 begründet worden. Der Rechtszusammenhang der hohen-
zollernschen Monarchie gewann dadurch eine bedeutende Stärkung; aber ein ein-
heitliches oberstes Gericht für den ganzen Staat war dieses Tribunal noch nicht.
Es war dem Kammergericht, das ja eine höhere Zuständigkeit besaß, nicht über-,
sondern nebengeordnet; auch Preußen stand nicht unter diesem Oberappellations=
gericht, sondern unter seinem besonderen Tribunal in Königsberg, das gleich
nach der Erwerbung der Sonveränität 1657 begründet worden war. Selbst von
den nicht zur Kur gehörigen Reichslanden war zunächst noch die Grasschaft
Navensberg, die 1653 gegen Verzicht auf die Appellation an die Reichsgerichte
ein besonderes Appellationsgericht in Berlin erhalten hatte, von der Zuständigkeit