Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

60 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern. 
am Hofe sind ebenso wie die der Vögte im Lande nicht in Lehns-, sondern in 
Amtsweise an Ministerialen übertragen, die gewissermaßen als die Vorläufer 
des späteren Offizier= und Beamtenstandes betrachtet werden können. Je mehr 
aber die Ministerialen, die ja meist mit Rittergütern ausgestattet wurden und 
im Laufe des 13. Jahrhunderts die volle Lehnsfähigkeit erworben hatten, mit 
den Vasallen von freiedler Herkunft verschmolzen und, durch den gemeinsamen 
ritterlichen Berufsstand sowie durch ihren erblichen Grundbesitz zu einer höheren 
sozialen Stufe erhoben, die frühere Botmäßigkeit gegenüber dem Lehns= und 
Landesherrn abstreiften, ja sogar in den landschaftlichen korporativen Verbänden 
der Ritterschaft wohl auch gelegentlich zur Opposition gegen den Markgrafen 
sich zusammenzuschließen anfingen — desto mehr mußte der Landesherr bestrebt 
sein, sich einen engeren Kreis von geschworenen Räten am Hofe zu bilden, die 
in den Urkunden seit dem Ende des 13. Jahrhunderts als viri disereti, brocentes 
aus diesen wurden seitdem auch die großen Hofämter in der Regel besetz. Hof- 
und Landesbeamte bildeten noch nicht zwei streng gesonderte Klassen; es kam 
wohl vor, daß Hofbeamte auch zugleich die Stellung eines Vogtes einnahmen. 
Aus dem Ministerialitätsverhältnis begann so ein Beamtenverhältnis hervor- 
zuwachsen Allerdings war es noch kein lebenslänglicher ** Src 
**- 5 nicht. Es * alles noch satsibinc zncissgebildere Zustönde, 
aber man gewahrt darin schon den Ansatz zu späteren Bildungen, von denen 
noch viel die Rede sein wird. 
Die Gerichtsverfassung hat sich in der Mark Brandenburg wie anderswo 
im Reiche im 13. Jahrhundert, ziemlich gleichzeitig mit der Ausbildung der 
Landeshoheit in einer eigentümlichen Weise umgebildet, die den Einfluß der 
neuen, auf den Beruf begründeten Standesverhältnisse in unverkennbarer 
Dentlichkeit zeigt. Man unterschied früher Hoch= und Niedergericht (iudicium 
supremum und judicium infimum) nach den Gegenständen, um dic es sich 
handelte. In den großen Sachen, wo es sich um Erb und Eigen, oder auf dem 
Gebiete des Strafrcchts um Hals und Hand handelte, hielt der Graf das Hoch- 
gericht; bie lleineren Sachen, wo es um geringere Besitzfragen oder um Haut und 
gericht) das der Schultheiß oder Centenarius hielt. Ahnlich wird sch die Gerichts- 
barkeit in der Mark Brandenburg ursprünglich zwischen dem Markgrafen und 
seinen Stellvertretern verteilt haben. Nun wurde es aber im 13. Jahrhundert 
Sitte, zuerst in dem geistlichen Gericht, dann auch im weltlichen, daß die ritter- 
bürtigen Leute einen besonderen höheren Gerichtsstand vor dem Bischof und dem 
Landesherrn erhielten, während die Bürger und Bauern in großen und kleinen 
das höhere Gericht das Hofgericht des zren das niedere Gericht das des 
Vogtes, das nun gewöhnlich als Landgericht schlechtweg erscheint. Die Unter- 
scheidung beruht also jetzt auf dem Verufsstand, nicht mehr auf der größeren oder 
geringeren Bedeutung des Rechtsfalles. Für die Ritterbürtigen ist das Hofgericht 
zuständig, wo auch die Beisitzer „vollkommen fromme Leute am Heerschild“ sein