60 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
am Hofe sind ebenso wie die der Vögte im Lande nicht in Lehns-, sondern in
Amtsweise an Ministerialen übertragen, die gewissermaßen als die Vorläufer
des späteren Offizier= und Beamtenstandes betrachtet werden können. Je mehr
aber die Ministerialen, die ja meist mit Rittergütern ausgestattet wurden und
im Laufe des 13. Jahrhunderts die volle Lehnsfähigkeit erworben hatten, mit
den Vasallen von freiedler Herkunft verschmolzen und, durch den gemeinsamen
ritterlichen Berufsstand sowie durch ihren erblichen Grundbesitz zu einer höheren
sozialen Stufe erhoben, die frühere Botmäßigkeit gegenüber dem Lehns= und
Landesherrn abstreiften, ja sogar in den landschaftlichen korporativen Verbänden
der Ritterschaft wohl auch gelegentlich zur Opposition gegen den Markgrafen
sich zusammenzuschließen anfingen — desto mehr mußte der Landesherr bestrebt
sein, sich einen engeren Kreis von geschworenen Räten am Hofe zu bilden, die
in den Urkunden seit dem Ende des 13. Jahrhunderts als viri disereti, brocentes
aus diesen wurden seitdem auch die großen Hofämter in der Regel besetz. Hof-
und Landesbeamte bildeten noch nicht zwei streng gesonderte Klassen; es kam
wohl vor, daß Hofbeamte auch zugleich die Stellung eines Vogtes einnahmen.
Aus dem Ministerialitätsverhältnis begann so ein Beamtenverhältnis hervor-
zuwachsen Allerdings war es noch kein lebenslänglicher ** Src
**- 5 nicht. Es * alles noch satsibinc zncissgebildere Zustönde,
aber man gewahrt darin schon den Ansatz zu späteren Bildungen, von denen
noch viel die Rede sein wird.
Die Gerichtsverfassung hat sich in der Mark Brandenburg wie anderswo
im Reiche im 13. Jahrhundert, ziemlich gleichzeitig mit der Ausbildung der
Landeshoheit in einer eigentümlichen Weise umgebildet, die den Einfluß der
neuen, auf den Beruf begründeten Standesverhältnisse in unverkennbarer
Dentlichkeit zeigt. Man unterschied früher Hoch= und Niedergericht (iudicium
supremum und judicium infimum) nach den Gegenständen, um dic es sich
handelte. In den großen Sachen, wo es sich um Erb und Eigen, oder auf dem
Gebiete des Strafrcchts um Hals und Hand handelte, hielt der Graf das Hoch-
gericht; bie lleineren Sachen, wo es um geringere Besitzfragen oder um Haut und
gericht) das der Schultheiß oder Centenarius hielt. Ahnlich wird sch die Gerichts-
barkeit in der Mark Brandenburg ursprünglich zwischen dem Markgrafen und
seinen Stellvertretern verteilt haben. Nun wurde es aber im 13. Jahrhundert
Sitte, zuerst in dem geistlichen Gericht, dann auch im weltlichen, daß die ritter-
bürtigen Leute einen besonderen höheren Gerichtsstand vor dem Bischof und dem
Landesherrn erhielten, während die Bürger und Bauern in großen und kleinen
das höhere Gericht das Hofgericht des zren das niedere Gericht das des
Vogtes, das nun gewöhnlich als Landgericht schlechtweg erscheint. Die Unter-
scheidung beruht also jetzt auf dem Verufsstand, nicht mehr auf der größeren oder
geringeren Bedeutung des Rechtsfalles. Für die Ritterbürtigen ist das Hofgericht
zuständig, wo auch die Beisitzer „vollkommen fromme Leute am Heerschild“ sein