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Die Hohenzollern und ihr Werk.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Monograph

Persistent identifier:
hintze_hohenzollern_1915
Title:
Die Hohenzollern und ihr Werk.
Author:
Hintze, Otto
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Paul Parey
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Hof- und Landesverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hohenzollern und ihr Werk.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten. Copyright.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Haus Hohenzollern.
  • Die Hohenzollern und der preußische Staat.
  • Der Urstamm und die Vorfahren des preußischen Königshauses.
  • Genealogische Ausblicke.
  • Die Burggrafen von Nürnberg.
  • II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
  • Askanier -- Wittelsbacher -- Luxemburger.
  • Verfassung und Verwaltung.
  • Grundlagen der ländlichen Verfassung.
  • Ritter und Bauern.
  • Grundherrschaft und Gutswirtschaft.
  • Markgräfliche Gewalt.
  • Hof- und Landesverwaltung.
  • Gerichtsverfassung.
  • Entstehung selbständiger Lokalgewalten.
  • Die Städte.
  • Verfall der markgräflichen Rechte.
  • Die Bedeverträge.
  • Entstehung der landständischen Verfassung.
  • III. Die Wiederherstellung des brandenburgischen Landesstaats durch die Hohenzollern (1412--1499).
  • Die allgemeine Lage im 15. Jahrhundert.
  • Kurfürst Friedrich I. (1415--1440).
  • Kurfürst Friedrich II. (1440--1470).
  • Albrecht Achilles (Kurfürst 1470--1486).
  • Kurfürst Johann (1486--1499).
  • IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
  • [Allgemeine Bewegungen und Verhältnisse.]
  • Kurfürst Joachim I. (1499--1535) und Kardinal Albrecht.
  • Kurfürst Joachim II. (1535--1571) und Hans von Küstrin (1530--1571).
  • Kurfürst Johann Georg (1571--1598).
  • Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
  • V. Die neuen Erwerbungen und der Dreißigjährige Krieg (1598--1648).
  • Allgemeiner Charakter des Zeitalters von 1598---1648. -- Luthertum und Calvinismus.
  • Kurfürst Joachim Friedrich (1598--1608).
  • Kurfürst Johann Sigismund (1608--1619).
  • Kurfürst Georg Wilhelm (1619--1640).
  • Kurfürst Friedrich Wilhelm (bis zum Westfälischen Frieden 1640--1648).
  • VI. Die Begründung des brandenburgisch-preußischen Gesamtstaates (1648--1688).
  • Die Erhebung Brandenburgs zu einer selbständigen Macht (1648--1660).
  • Der Aufbau des Gesamtstaates (1648--1688).
  • Im Kampfe mit Ludwig XIV.
  • Im Bunde mit Ludwig XIV.
  • Seemachtspläne.
  • Die Umkehr der brandenburgischen Politik und der Ausgang des Großen Kurfürsten (1684--1688).
  • VII. Die Erwerbung der Königskrone und der Ausbau des militärischen Großstaats (1688--1740).
  • Staat und Hof des ersten Königs.
  • Im spanischen Erbfolgekriege und im nordischen Kriege.
  • Der Militär- und Beamtenstaat Friedrich Wilhelms I.
  • Die auswärtige Politik von 1720 bis 1740 und der Ausgang Friedrich Wilhelms I.
  • VIII. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. 1740--1786.
  • Der Regierungsantritt Friedrichs II. und die beiden ersten schlesischen Kriege.
  • Friedenszeit von 1746--1756.
  • Der siebenjährige Krieg.
  • Retablissement und Wirtschaftspolitik seit 1763.
  • Die Erwerbung Westpreußens und die Handelspolitik.
  • Der bayerische Erbfolgekrieg und der Fürstenbund.
  • Die Carmersche Justizreform. Der „alte Fritz".
  • IX. Umsturz und Wiederaufbau (1786--1840).
  • Charakter des Zeitalters von 1786 bis 1840.
  • Innere Zustände und Regierungstendenzen unter Friedrich Wilhelm II.
  • Politik und Krieg unter Friedrich Wilhelm II.
  • Die Anfänge Friedrich Wilhelms III. und der Zusammenbruch.
  • Die Reformen und die Vorbereitung der Erhebung.
  • Die Befreiungskriege (1813--1815).
  • Abschluß der Reformen und Stillstand (1815--1840).
  • X. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage (1840--1859).
  • Verfassungsexperimente (1840--1847)..
  • Die Revolution (1848--1849).
  • Der preußische Unionsversuch und die Wiederherstellung des Deutschen Bundes.
  • Die inneren Zustände Preußens seit 1850 und der Ausgang Friedrich Wilhelms IV.
  • XI. Die Begründung des Deutschen Reiches (1859--1871).
  • Die neue Ära und die Heeresreform.
  • Die deutsche Frage und die Krisis im Zollverein.
  • Der Verfassungskonflikt und das Ministerium Bismarck.
  • Der Frankfurter Fürstentag und die Herstellung des Einvernehmens mit Österreich.
  • Die polnische und die schleswig-holsteinsche Frage.
  • Der Verfassungskonflikt auf dem Höhepunkt.
  • Der dänische Krieg.
  • Die Konvention von Gastein und der Bruch mit Österreich.
  • Der Krieg von 1866.
  • Die Begründung des Norddeutschen Bundes.
  • Der deutsch-französische Krieg und die Begründung des Reiches.
  • XII. Im neuen Reich (1871--1888).
  • Die auswärtige Politik seit 1871.
  • Die Krisis von 1875.
  • Der Berliner Kongreß. -- Die Entstehung des Dreibundes. -- Der Rückversicherungsvertrag mit Rußland.
  • Kolonialpolitik.
  • Die Krisis von 1887.
  • Der Ausbau der Reichsverfassung. Reichsgesetzgebung bis 1878. -- Gründerzeit und Krach.
  • Preußische Verwaltungsreform, Ausbau der Selbstverwaltung.
  • Entstehung des Kulturkampfes.
  • Der Kulturkampf bis 1878.
  • Der Kampf gegen die Sozialdemokratie.
  • Die Vorbereitung des wirtschaftlichen Umschwunges von 1878.
  • Die Steuer- und Wirtschaftsreform.
  • Sozialistengesetz. -- Abbruch des Kulturkampfes.
  • Bedeutung des Umschwunges seit 1878. -- Die sozialpolitische Gesetzgebung.
  • Innere Kolonisation und Polenpolitik. -- Septennat und Kartell 1887..
  • Die neue Verwaltungsorganisation in Preußen.
  • Kulturbestrebungen.
  • Persönlichkeit Kaiser Wilhelms. -- Seine Größe.
  • Schlußwort.
  • Personenverzeichnis.

Full text

60 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern. 
am Hofe sind ebenso wie die der Vögte im Lande nicht in Lehns-, sondern in 
Amtsweise an Ministerialen übertragen, die gewissermaßen als die Vorläufer 
des späteren Offizier= und Beamtenstandes betrachtet werden können. Je mehr 
aber die Ministerialen, die ja meist mit Rittergütern ausgestattet wurden und 
im Laufe des 13. Jahrhunderts die volle Lehnsfähigkeit erworben hatten, mit 
den Vasallen von freiedler Herkunft verschmolzen und, durch den gemeinsamen 
ritterlichen Berufsstand sowie durch ihren erblichen Grundbesitz zu einer höheren 
sozialen Stufe erhoben, die frühere Botmäßigkeit gegenüber dem Lehns= und 
Landesherrn abstreiften, ja sogar in den landschaftlichen korporativen Verbänden 
der Ritterschaft wohl auch gelegentlich zur Opposition gegen den Markgrafen 
sich zusammenzuschließen anfingen — desto mehr mußte der Landesherr bestrebt 
sein, sich einen engeren Kreis von geschworenen Räten am Hofe zu bilden, die 
in den Urkunden seit dem Ende des 13. Jahrhunderts als viri disereti, brocentes 
aus diesen wurden seitdem auch die großen Hofämter in der Regel besetz. Hof- 
und Landesbeamte bildeten noch nicht zwei streng gesonderte Klassen; es kam 
wohl vor, daß Hofbeamte auch zugleich die Stellung eines Vogtes einnahmen. 
Aus dem Ministerialitätsverhältnis begann so ein Beamtenverhältnis hervor- 
zuwachsen Allerdings war es noch kein lebenslänglicher ** Src 
**- 5 nicht. Es * alles noch satsibinc zncissgebildere Zustönde, 
aber man gewahrt darin schon den Ansatz zu späteren Bildungen, von denen 
noch viel die Rede sein wird. 
Die Gerichtsverfassung hat sich in der Mark Brandenburg wie anderswo 
im Reiche im 13. Jahrhundert, ziemlich gleichzeitig mit der Ausbildung der 
Landeshoheit in einer eigentümlichen Weise umgebildet, die den Einfluß der 
neuen, auf den Beruf begründeten Standesverhältnisse in unverkennbarer 
Dentlichkeit zeigt. Man unterschied früher Hoch= und Niedergericht (iudicium 
supremum und judicium infimum) nach den Gegenständen, um dic es sich 
handelte. In den großen Sachen, wo es sich um Erb und Eigen, oder auf dem 
Gebiete des Strafrcchts um Hals und Hand handelte, hielt der Graf das Hoch- 
gericht; bie lleineren Sachen, wo es um geringere Besitzfragen oder um Haut und 
gericht) das der Schultheiß oder Centenarius hielt. Ahnlich wird sch die Gerichts- 
barkeit in der Mark Brandenburg ursprünglich zwischen dem Markgrafen und 
seinen Stellvertretern verteilt haben. Nun wurde es aber im 13. Jahrhundert 
Sitte, zuerst in dem geistlichen Gericht, dann auch im weltlichen, daß die ritter- 
bürtigen Leute einen besonderen höheren Gerichtsstand vor dem Bischof und dem 
Landesherrn erhielten, während die Bürger und Bauern in großen und kleinen 
das höhere Gericht das Hofgericht des zren das niedere Gericht das des 
Vogtes, das nun gewöhnlich als Landgericht schlechtweg erscheint. Die Unter- 
scheidung beruht also jetzt auf dem Verufsstand, nicht mehr auf der größeren oder 
geringeren Bedeutung des Rechtsfalles. Für die Ritterbürtigen ist das Hofgericht 
zuständig, wo auch die Beisitzer „vollkommen fromme Leute am Heerschild“ sein
	        

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