Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

379 
nicht bestehen, deren Herstellung wo möglich bewirkt werden 
(Regierungs-Entschließung v. 9. Dez. 1827 und 19. Juli 1829. 
— Magistr.-Ausschr. v. 23. Mai 1841.— Polizei-Anzeiger 1841 
Nr. 94). 
8. 4. 
Im Uebrigen wird für die gänzliche Verbesserung der 
bestehenden Abtritt-Lokale und Gruben nach den im Ab- 
schnitte I. bezeichneten Normen eine Zeitfrist von 3 Jahren 
bestimmt. 
§. 5. 
Hiebei gelten folgende Normen: a) wo die Lage der Ab- 
trittgruben und der Abtrittlokale eine schlechte, der Gesundheits- 
und Reinlichkeits-Pflege nicht genügende ist, aber eine Aenderung 
hierin nach den Anforderungen des Abschnittes I. S. 2—4 aus- 
geführt werden kann, hat Diese zu geschehen; b) wo in solchem 
Falle eine Abhilfe durch Verlegung und bauliche Maßnahmen 
nicht möglich ist, sind die festen Gruben zu kassiren und beweg- 
liche nach Abschnitt I. §. 15—17 herzustellen; c) wo eine ge- 
naue Einhaltung der Normen wegen lokaler Verhältnisse nicht 
stattfinden kann, ist sich nach den Anordnungen zu achten, 
welche den Haus-Eigenthümern auf Grund der Gutachten der 
Bau-Behörde und des Physikates vorgezeichnet werden; d) diese 
Gutachten geben auch für jene Häuser Maaß, in welchen bis- 
her Abtritte nicht bestanden haben und die nun mit solchen, 
sei es mit festen oder beweglichen Gruben, versehen werden 
müssen. 
8. 6. 
Um die Ausführung dieser Anordnungen zu sichern, hat 
jeder Hauseigenthümer fortan spätestens am Tage vor der 
Räumung einer Abtrittgrube, dann wenn irgend eine bauliche 
Arbeit an Abtrittlokalen geschehen soll, darüber Anzeige bei 
der Polizeibehörde zu erstatten, damit hiernach von der Lage 
und Beschaffenheit der Gruben und Abtrittlokale Einsicht ge- 
nommen und dem Hauseigenthümer bekannt gegeben werde, 
welche Verbesserungs-Arbeiten, dann wie und binnen welcher 
Zeit dieselben vorgenommen werden müssen. Den amtlich zur 
Aufsicht auf die mandatmäßige Einrichtung und Erhaltung der 
Abtritte bestellten Individuen hat jeder Hauseigenthümer den 
Eintritt in die betreffenden Räumlichkeiten unweigerlich zu 
gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.