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nicht bestehen, deren Herstellung wo möglich bewirkt werden
(Regierungs-Entschließung v. 9. Dez. 1827 und 19. Juli 1829.
— Magistr.-Ausschr. v. 23. Mai 1841.— Polizei-Anzeiger 1841
Nr. 94).
8. 4.
Im Uebrigen wird für die gänzliche Verbesserung der
bestehenden Abtritt-Lokale und Gruben nach den im Ab-
schnitte I. bezeichneten Normen eine Zeitfrist von 3 Jahren
bestimmt.
§. 5.
Hiebei gelten folgende Normen: a) wo die Lage der Ab-
trittgruben und der Abtrittlokale eine schlechte, der Gesundheits-
und Reinlichkeits-Pflege nicht genügende ist, aber eine Aenderung
hierin nach den Anforderungen des Abschnittes I. S. 2—4 aus-
geführt werden kann, hat Diese zu geschehen; b) wo in solchem
Falle eine Abhilfe durch Verlegung und bauliche Maßnahmen
nicht möglich ist, sind die festen Gruben zu kassiren und beweg-
liche nach Abschnitt I. §. 15—17 herzustellen; c) wo eine ge-
naue Einhaltung der Normen wegen lokaler Verhältnisse nicht
stattfinden kann, ist sich nach den Anordnungen zu achten,
welche den Haus-Eigenthümern auf Grund der Gutachten der
Bau-Behörde und des Physikates vorgezeichnet werden; d) diese
Gutachten geben auch für jene Häuser Maaß, in welchen bis-
her Abtritte nicht bestanden haben und die nun mit solchen,
sei es mit festen oder beweglichen Gruben, versehen werden
müssen.
8. 6.
Um die Ausführung dieser Anordnungen zu sichern, hat
jeder Hauseigenthümer fortan spätestens am Tage vor der
Räumung einer Abtrittgrube, dann wenn irgend eine bauliche
Arbeit an Abtrittlokalen geschehen soll, darüber Anzeige bei
der Polizeibehörde zu erstatten, damit hiernach von der Lage
und Beschaffenheit der Gruben und Abtrittlokale Einsicht ge-
nommen und dem Hauseigenthümer bekannt gegeben werde,
welche Verbesserungs-Arbeiten, dann wie und binnen welcher
Zeit dieselben vorgenommen werden müssen. Den amtlich zur
Aufsicht auf die mandatmäßige Einrichtung und Erhaltung der
Abtritte bestellten Individuen hat jeder Hauseigenthümer den
Eintritt in die betreffenden Räumlichkeiten unweigerlich zu
gestatten.