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§. 7.
Muß wegen Unmöglichkeit der normgemäßen Herstellung
von Abtritten mit festen Gruben oder mit beweglichen Fässern
die Benützung von Nachtstühlen gestattet werden, so ist den
Hauseigenthümern zur Pflicht zu machen: a) daß zur Auf-
stellung der Nachtstühle ein geeigneter, den Anforderungen der
Sanität und Reinlichkeit vollkommen genügender Platz in jeder
Wohnung hergestellt werde; b) daß niemals Nachtkübel aus
Holz, sondern aus einem Materiale verwendet werden, welches
dem Eindringen der Flüssigkeit widersteht; c) daß die Nacht-
stühle niemals in Dung= oder Versitzgruben oder in Straßen-
rinnen, sondern nur an Orten und zu der Zeit ausgeleert
werden, welche polizeilich hiefür bestimmt sind; d) daß den
Inwohnern von Zeit zu Zeit die Anwendung von Desinfektions-
Mitteln in den Nachtstühlen empfohlen und in Erinnerung ge-
bracht werde.
8. 8.
Wenn Inwohner die vom Hauseigenthümer mandatmäßig
getroffenen Anordnungen nicht beachten, unterliegen sie auf
deßfallsige Anzeige geeigneter Bestrafung. Hauseigenthümer,
welche die mandatmäßigen Anordnungen nicht vollziehen, haben
die Ausführung durch amtlich bestellte Arbeiter auf ihre Kosten
nebst arbiträrer Strafe zu gewärtigen.
Abschnitt III.
Vorschriften über Anlage und Verbesserung der
Dunggruben.
K. 1.
Bei Neubauten für einen größeren Oekonomiebetrieb muß
als Norm festgehalten werden: a) daß ein solcher Geschäftsbe-
trieb in den geschlossenen Quartieren der Stadt nicht errichtet
werden darf; b) daß in freieren Lagen der Stadt bei solchen
Neubauten für Dünger und ähnliche Abfälle eine Stelle und
Einrichtung gewählt werden muß, wie sie der Sanitäts= und
Reinlichkeits -Pflege vollkommen entsprechen. Die Phyfsikats-
und Bau-Behörden haben in dieser Hinsicht die Baupläne zu
prüfen und die nöthigen Bestimmungen zu begutachten. Die
hiernach ergehenden Anordnungen müssen pünktlich eingehalten
werden (Conf. Ausschreiben der Polizeidirektion München v.
9. Juli 1855, Polizei-Anz. S. 639).