Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

380

§.  7.

Muß  wegen  Unmöglichkeit  der  normgemäßen  Herstellung
von  Abtritten  mit  festen  Gruben  oder  mit  beweglichen  Fässern
die  Benützung  von  Nachtstühlen  gestattet  werden,  so  ist  den
Hauseigenthümern  zur  Pflicht  zu  machen:  a)  daß  zur  Aufstellung
  der  Nachtstühle  ein  geeigneter,  den  Anforderungen  der
Sanität  und  Reinlichkeit  vollkommen  genügender  Platz  in  jeder
Wohnung  hergestellt  werde;  b)  daß  niemals  Nachtkübel  aus
Holz,  sondern  aus  einem  Materiale  verwendet  werden,  welches
dem  Eindringen  der  Flüssigkeit  widersteht;  c)  daß  die  Nachtstühle
  niemals  in  Dung=  oder  Versitzgruben  oder  in  Straßenrinnen,
  sondern  nur  an  Orten  und  zu  der  Zeit  ausgeleert
werden,  welche  polizeilich  hiefür  bestimmt  sind;  d)  daß  den
Inwohnern  von  Zeit  zu  Zeit  die  Anwendung  von  Desinfektions-Mitteln
  in  den  Nachtstühlen  empfohlen  und  in  Erinnerung  gebracht
  werde.

8.  8.

Wenn  Inwohner  die  vom  Hauseigenthümer  mandatmäßig
getroffenen  Anordnungen  nicht  beachten,  unterliegen  sie  auf
deßfallsige  Anzeige  geeigneter  Bestrafung.  Hauseigenthümer,
welche  die  mandatmäßigen  Anordnungen  nicht  vollziehen,  haben
die  Ausführung  durch  amtlich  bestellte  Arbeiter  auf  ihre  Kosten
nebst  arbiträrer  Strafe  zu  gewärtigen.

Abschnitt  III.
Vorschriften  über  Anlage  und  Verbesserung  der
Dunggruben.

K.  1.

Bei  Neubauten  für  einen  größeren  Oekonomiebetrieb  muß
als  Norm  festgehalten  werden:  a)  daß  ein  solcher  Geschäftsbetrieb
  in  den  geschlossenen  Quartieren  der  Stadt  nicht  errichtet
werden  darf;  b)  daß  in  freieren  Lagen  der  Stadt  bei  solchen
Neubauten  für  Dünger  und  ähnliche  Abfälle  eine  Stelle  und
Einrichtung  gewählt  werden  muß,  wie  sie  der  Sanitäts=  und
Reinlichkeits  -Pflege  vollkommen  entsprechen.  Die  Phyfsikatsund
  Bau-Behörden  haben  in  dieser  Hinsicht  die  Baupläne  zu
prüfen  und  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  begutachten.  Die
hiernach  ergehenden  Anordnungen  müssen  pünktlich  eingehalten
werden  (Conf.  Ausschreiben  der  Polizeidirektion  München  v.
9.  Juli  1855,  Polizei-Anz.  S.  639).