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Wird der gegen einen Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens
des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urtheil (Strafprozeßordnung
§. 452), so sind für das ganze Verfahren vier Zehntheile der Sätze des
§. 62 zu erheben.
§. 64.
Hat weder eine Voruntersuchung, noch in dem Hauptverfahren eine Beweisaufnahme
stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze des §. 62 bis auf fünf
Zehntheile ermäßigen.
Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 211 der Strafprozeßordnung.
§. 65.
Die Sätze des §. 62 sind für die Berufungsinstanz, sowie für die Revisionsinstanz
zu erheben, wenn in derselben eine Hauptverhandlung stattgefunden hat
und das Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen wird.
Hat eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden, so
kann das Gericht die Sätze bis auf fünf Zehntheile ermäßigen.
Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
verworfen (Strafprozeßordnung §. 370), oder betrifft die Berufung
die Verwerfung des gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruchs (Strafprozeßordnung
§. 452), so sind vier Zehntheile zu erheben.
§. 66.
Ein Zehntheil der Sätze des §. 62 wird besonders erhoben:
1. für Verwerfung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (Strafprozeßordnung §§. 46, 234, 370 Abs. 2);
2. für die Entscheidung, durch welche eine Berufung oder Revision
als unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung (§§. 360, 363,
386, 389)·
3. für die Entscheidung, durch welche ein Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens als unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung
§. 408);
4. für die Entscheidung, durch welche ein Einspruch gegen einen amtsrichterlichen
Strafbefehl (Strafprozeßordnung §. 449) oder ein Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung
(Strafprozeßordnung §. 454) oder nach Erlaß eines Strafbescheides
einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 460) als
unzulässig verworfen wird;
5. für Zurückweisung von Beschwerden gegen die unter Nr. 1 bis 4
bezeichneten Entscheidungen.
§. 67.
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet
verworfen (Strafprozeßordnung §§. 410, 411 Abs. 1), so werden zwei Zehntheile