Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Wird  der  gegen  einen  Strafbefehl  erhobene  Einspruch  wegen  Ausbleibens
des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  durch  Urtheil  (Strafprozeßordnung
  §.  452),  so  sind  für  das  ganze  Verfahren  vier  Zehntheile  der  Sätze  des
§.  62  zu  erheben.

§.  64.

Hat  weder  eine  Voruntersuchung,  noch  in  dem  Hauptverfahren  eine  Beweisaufnahme
  stattgefunden,  so  kann  das  Gericht  die  Sätze  des  §.  62  bis  auf  fünf
Zehntheile  ermäßigen.

Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  211  der  Strafprozeßordnung.

§.  65.

Die  Sätze  des  §.  62  sind  für  die  Berufungsinstanz,  sowie  für  die  Revisionsinstanz
  zu  erheben,  wenn  in  derselben  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat
und  das  Rechtsmittel  nicht  als  unzulässig  verworfen  wird.

Hat  eine  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstanz  nicht  stattgefunden,  so
kann  das  Gericht  die  Sätze  bis  auf  fünf  Zehntheile  ermäßigen.

Wird  die  Berufung  wegen  Ausbleibens  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
  verworfen  (Strafprozeßordnung  §.  370),  oder  betrifft  die  Berufung
die  Verwerfung  des  gegen  einen  Strafbefehl  erhobenen  Einspruchs  (Strafprozeßordnung
  §.  452),  so  sind  vier  Zehntheile  zu  erheben.

§.  66.
Ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  62  wird  besonders  erhoben:
1.  für  Verwerfung  eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  (Strafprozeßordnung  §§.  46,  234,  370  Abs.  2);

2.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  eine  Berufung  oder  Revision
als  unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung  (§§.  360,  363,

  386, 389)·

  

3.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  als  unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung
§.  408);
4.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Einspruch  gegen  einen  amtsrichterlichen
  Strafbefehl  (Strafprozeßordnung  §.  449)  oder  ein  Antrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung
  (Strafprozeßordnung  §.  454)  oder  nach  Erlaß  eines  Strafbescheides
  einer  Verwaltungsbehörde  (Strafprozeßordnung  §.  460)  als
unzulässig  verworfen  wird;
5.  für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  unter  Nr.  1  bis  4
bezeichneten  Entscheidungen.

§.  67.

Wird  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  als  unbegründet
verworfen  (Strafprozeßordnung  §§.  410,  411  Abs.  1),  so  werden  zwei  Zehntheile