658 Nr. 116. 1914.
Bezirks lagernden Bestände an Reifen usw. unter Angabe der Abmessungen
hierher einzureichen.
Leeranzeigen sind nicht erforderlich.
Schwerin, den 2. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Anlage I.
WBelianntmachung.
verbot des verkaufs von Reifen für Kraftfahrzeuge.
Der Verkauf von Reifen für Kraftfahrzeuge an Private wird im Korpsbezirk bi
auf weiteres verbolen.
Die im Besitz der Händler befindlichen Reifen sind für die Heeresverwaltung verfügbar
zu halten. 4
Private, welche Reifen zu kaufen wünschen, haben sich an die Bereifungsstelle der
Inspektion des Militär-Luft. und -Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg zu wenden, die
im Einverständnis mit der Veikehrs-Abteilung des Kriegsministeriums entscheidet, ob und
in welchem Maße der Privatbedarsf aus wiederinstandgesetzten oder zurückgesetzten Reifen
befriedigt werden kann.
Altona, den 27. Okiober 1914.
Der stellv. kommandierende General IX. Armeekorps.
v. Röhl.
General der Artillerie.