67
§. 14.
Entschließung der Königlichen Landesdirektion vom 30. April 1806,
die Anstellung der Stadtgerichtsärzte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät von Bayern haben
in Betreff der Stadtphysikate durch anher erfolgte Allerhöchste
Entschließung vom 24. d., folgende allgemeine Bestimmungen
festgesetzt, als:
1) In allen Städten, wo sich besondere Polzeidirectionen
befinden, soll auch ein besonderer Stadtphysikus bestehen,
welcher in der Person des Landgerichtsarztes nicht vereiniget
sein darf.
2) Die Geschäfte eines Stadtphysikers bestehen
a. in Besorgung der öffentlichen Anstalten, welche einer
ärztlichen Hilfe bedürfen;
b. in unentgeltlicher Hilfe armer kranker Personen;
c. in unentgeltlicher Dienstleistung in allen sowohl bei
der Polizei als bei den Stadtgerichten vorkommenden
Fällen.
3) Die Instruktion der Landgerichtsärzte ist übrigens auch
auf die Stadtphysiker anwendbar, nur mit dem Unterschiede,
daß sie die §§. 1. und 2. angeordneten Berichte an die Königl.
Polizeicommissariate zu erstatten haben
4) Jeder Stadtphsikus, welcher in der Folge angenommen
werden soll, muß die nämliche Qualification besitzen, wie sie
von den Landgerichtsärzten erfordert wird. Die Benennung
selbst geschieht durch den Vorschlag des Magistrats und durch
die Bestätigung der vorgesetzten Landesstelle.
5) Die Besoldung der Stadtgerichts-Physiker besteht aus
dreihundert Gulden, nämlich aus demjenigen, was sie von den
Stiftungen als Bestallung zu beziehen haben, und dem Ueberreste,
welcher ihnen aus der Stadtkammer darauf bezahlt wird.
Naturalien sollen zu Geld angeschlagen, im Gelde vergütet,
und in obige 300 fl. eingerechnet werden.
Die Concedirung besonderer Häuser und Wohnungen darf
nach den allgemeinen, den Magistraten bereits gegebenen
Weisungen, nicht gestattet werden. C4