Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§.  14.
Entschließung  der  Königlichen  Landesdirektion  vom  30.  April  1806,
die  Anstellung  der  Stadtgerichtsärzte  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  von  Bayern  haben
in  Betreff  der  Stadtphysikate  durch  anher  erfolgte  Allerhöchste
Entschließung  vom  24.  d.,  folgende  allgemeine  Bestimmungen
festgesetzt,  als:

1)  In  allen  Städten,  wo  sich  besondere  Polzeidirectionen
befinden,  soll  auch  ein  besonderer  Stadtphysikus  bestehen,
welcher  in  der  Person  des  Landgerichtsarztes  nicht  vereiniget
sein  darf.

2)  Die  Geschäfte  eines  Stadtphysikers  bestehen

a.  in  Besorgung  der  öffentlichen  Anstalten,  welche  einer
ärztlichen  Hilfe  bedürfen;

b.  in  unentgeltlicher  Hilfe  armer  kranker  Personen;

c.  in  unentgeltlicher  Dienstleistung  in  allen  sowohl  bei
der  Polizei  als  bei  den  Stadtgerichten  vorkommenden
  Fällen.

3)  Die  Instruktion  der  Landgerichtsärzte  ist  übrigens  auch
auf  die  Stadtphysiker  anwendbar,  nur  mit  dem  Unterschiede,
daß  sie  die  §§.  1.  und  2.  angeordneten  Berichte  an  die  Königl.
Polizeicommissariate  zu  erstatten  haben

4)  Jeder  Stadtphsikus,  welcher  in  der  Folge  angenommen
werden  soll,  muß  die  nämliche  Qualification  besitzen,  wie  sie
von  den  Landgerichtsärzten  erfordert  wird.  Die  Benennung
selbst  geschieht  durch  den  Vorschlag  des  Magistrats  und  durch
die  Bestätigung  der  vorgesetzten  Landesstelle.

5)  Die  Besoldung  der  Stadtgerichts-Physiker  besteht  aus
dreihundert  Gulden,  nämlich  aus  demjenigen,  was  sie  von  den
Stiftungen  als  Bestallung  zu  beziehen  haben,  und  dem  Ueberreste,
  welcher  ihnen  aus  der  Stadtkammer  darauf  bezahlt  wird.

Naturalien  sollen  zu  Geld  angeschlagen,  im  Gelde  vergütet,
und  in  obige  300  fl.  eingerechnet  werden.

Die  Concedirung  besonderer  Häuser  und  Wohnungen  darf
nach  den  allgemeinen,  den  Magistraten  bereits  gegebenen
Weisungen,  nicht  gestattet  werden.  C4