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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
Nr. 23.
(Nr. 305.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes
für das Jahr 1870. Vom 13. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das
Jahr 1870. wird
in Ausgabe auf 75,958,495 Thlr., nämlich:
auf 71,752,106 Thlr. an fortdauernden, und
auf 4,206,389 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
und
in Einnahme auf 75,958,495 Thlr.
festgestellt.
§. 2.
Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. in Folge
des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes,
hinzutretenden Mehr-Erträge der Postverwaltung werden auf 1,800,000
Thlr. veranschlagt und sind von den auf 24,858,723 Thlr. festgestellten Matrikularbeiträgen
(Kapitel 7. der Einnahme) nach einem durch den Bundesrath
Bumdes-Gesetzbl. 1869.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1869.