Full text : Unser Preußen.

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Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

Nr.  23.

 

(Nr.  305.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes
  für  das  Jahr  1870.  Vom  13.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Bundeshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1870.  wird

in  Ausgabe  auf  75,958,495  Thlr.,  nämlich:
auf  71,752,106  Thlr.  an  fortdauernden,  und
auf  4,206,389  Thlr.  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

  und
in  Einnahme  auf  75,958,495  Thlr.
festgestellt.
§.  2.

Die  den  Einnahmen  des  Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1870.  in  Folge
des  Gesetzes,  betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,
  hinzutretenden  Mehr-Erträge  der  Postverwaltung  werden  auf  1,800,000
Thlr.  veranschlagt  und  sind  von  den  auf  24,858,723  Thlr.  festgestellten  Matrikularbeiträgen
  (Kapitel  7.  der  Einnahme)  nach  einem  durch  den  Bundesrath

Bumdes-Gesetzbl.  1869.    

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1869.