Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
  
Nr. 23. 
  
(Nr. 305.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bun- 
des für das Jahr 1870. Vom 13. Juni 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen . 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das 
Jahr 1870. wird 
in Ausgabe auf 75,958,495 Thlr., nämlich: 
auf 71,752,106 Thlr. an fortdauernden, und 
auf 4,206,389 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Aus- 
gaben, und 
in Einnahme auf 75,958,495 Thlr. 
festgestellt. 
§. 2. 
Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. in Folge 
des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bun- 
des, hinzutretenden Mehr-Erträge der Postverwaltung werden auf 1,800,000 
Thlr. veranschlagt und sind von den auf 24,858,723 Thlr. festgestellten Matri- 
kularbeiträgen (Kapitel 7. der Einnahme) nach einem durch den Bundesrath 
Bumdes-Gesetzbl. 1869.   
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1869.
	        
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