1282 Bechselsormular.
Wechselformular. Die Formulare der Wechselbriefe setzen sich zusammen
aus den nothwendigen und aus den willkürlichen Bestandtheilen des Wechsels.
Nothwendige Bestandtheile sind diejenigen, welche zum Wesen des Wechsels gehören
und daher theils vom Gesetze (z. B. Deutsche WO. Art. 4, 96; Code
de comm. art. 110, auch art. 188) ausdrücklich gefordert werden, im Deutschen
Rechte „wesentliche Erfordernisse“ genannt, theils sich aus dem Begriffe des Wechsels
dergestalt ergeben, daß ohne ihre konkrete Anwesenheit auch bei — scheinbarer —
Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse ein Wechsel rechtlich nicht eristiren könnte.
Da der gezogene Wechsel (die Tratte) begrifflich eine Geldanweisung (ein Geldzahlungsauftrag)
mit wesentlich hinzukommendem Wechselversprechen, nämlich Regreßversprechen
des Ausstellers ist, so ergiebt sich als wesentlich für das Formular des
gezogenen Wechsels ein Zahlungsauftrag („Zahlen Sie"“, „Belieben Sie zu
zahlen'), dann die Beziehung auf die Präsentation und Aushändigung des Briefes
(„gegen diesen Wechsel u. dgl.) und dazu die damit verbundene Erfüllung der
ausdrücklichen gesetzlichen Erfordernisse, Angabe der Personen, Daten u. s. w. Und
da der eigene Wechsel (s. d. Art. Eigenwechsel) ein schriftliches wechselmäßiges
Summemversprechen ist, inhaltlich dessen sich der Aussteller unmittelbar und direkt,
d. h. nicht unter der Bedingung, daß ein Anderer nicht zahle und dies wechselmäßig
festgestellt sei, verpflichtet, die verlautbarte Summe an den Berechtigten zu
zahlen, so ergiebt sich hieraus die Nothwendigkeit, im Formular die erfüllten gesetzlichen
Erfordernisse um ein direktes Zahlungsversprechen („Ich zahle“ u. dgl.) und
um die Beziehung auf die Präsentation und Aushändigung des Briefes zu gruppiren.
Die Gewohnheit, unter deren Einfluß sich die Technik des Wechsels überhaupt ausbildete,
hat eine besondere Form in der Aufeinanderfolge und Ausdrucksweise des
W. eingeführt, von welcher abzuweichen sich nicht wol empfehlen dürfte; unter ihrer
Herrschaft sind auch Erklärungen (Klauseln) im Wechsel üblich geworden, welche als
unwesentliche Bestandtheile zu bezeichnen sind, insofern ihr Fehlen die rechtliche
Gültigkeit der Wechselobligation selbst nicht beeinflußt. In diesem Sinne sind als
unwesentliche Bestandtheile des Wechselbriefes anzusehen: die Orderklaufel, der
Wechsel ist nämlich selbst dann ein Orderpapier, wenn er diese Klausel nicht enthält,
er ist nur dann kein Orderpapier, sondern ein Rektapapier, wenn die Anorderstellung
ausdrücklich ausgeschlossen ist; ferner die Valutaklaufel („Werth erhalten“
oder dgl., Angabe des materiellen Schuldverhältnisses, welches, die Wechselausstellung
veranlassend, zwischen dem Aussteller und Remittenten besteht) ist nach
Deutschem Rechte ebenfalls unwesentlich; nach älteren Rechten war sie erforderlich
und diesen folgt noch das Französische Recht. Code de comm. art. 110: La lettre
de change . .. énonce . .. la valeur fournie en especes, en marchandises, en
compte, ou de toute autre manièere. Die Revalirungsklausel (, stellen Werth
in Rechnung laut Bericht"“ oder dgl. Avis, Deckungsklausel, d. h. eine Bezugnahme
auf das zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen eventuell bestehende Deckungsverhältniß)
hat zwar wie auch die Valutaklausel möglicherweise civilrechtliche Bedeutung,
indem — in der Valutaklausel ein Empfangsbekenntniß — in der Deckungsklausel
ein motivirtes Leistungsversprechen oder — bei Kommissionstratten — eine
Anweisung enthalten sein kann, ist aber für das W. R. ohne juristische Bedeutung.
Unwesentlich, jedoch gebräuchlich und förderlich ist auch die Wiederholung der Wechselsumme
außerhalb der Tratte des Wechsels, die Angabe des Wohnorts oder Etablissements
des Bezogenen (vgl. Deutsche WO. Art. 4 Ziff. 8 und Art. 24) und die
Angabe der Vornamen der im Wechsel wesentlich zu nennenden Personen (ogl.
hierzu 9“ Entsch. des ROHG. Bd. III. S. 271 und Bd. IX. S. 25, auch Bd. XI.
S. 213).
Unwesentlich für die Gültigkeit des Wechfels ist die Entrichtung oder Nichtentrichtung
der gesetzlich geforderten Stempelabgabe; doch unterliegen alle diejenigen
Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Reichsgebiete Theil genommen