Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1282  Bechselsormular.

Wechselformular.  Die  Formulare  der  Wechselbriefe  setzen  sich  zusammen
aus  den  nothwendigen  und  aus  den  willkürlichen  Bestandtheilen  des  Wechsels.
Nothwendige  Bestandtheile  sind  diejenigen,  welche  zum  Wesen  des  Wechsels  gehören
  und  daher  theils  vom  Gesetze  (z.  B.  Deutsche  WO.  Art.  4,  96;  Code
de  comm.  art.  110,  auch  art.  188)  ausdrücklich  gefordert  werden,  im  Deutschen
Rechte  „wesentliche  Erfordernisse“  genannt,  theils  sich  aus  dem  Begriffe  des  Wechsels
dergestalt  ergeben,  daß  ohne  ihre  konkrete  Anwesenheit  auch  bei  —  scheinbarer  —
Erfüllung  der  gesetzlichen  Erfordernisse  ein  Wechsel  rechtlich  nicht  eristiren  könnte.
Da  der  gezogene  Wechsel  (die  Tratte)  begrifflich  eine  Geldanweisung  (ein  Geldzahlungsauftrag)
  mit  wesentlich  hinzukommendem  Wechselversprechen,  nämlich  Regreßversprechen
  des  Ausstellers  ist,  so  ergiebt  sich  als  wesentlich  für  das  Formular  des
gezogenen  Wechsels  ein  Zahlungsauftrag  („Zahlen  Sie"“,  „Belieben  Sie  zu
zahlen'),  dann  die  Beziehung  auf  die  Präsentation  und  Aushändigung  des  Briefes
(„gegen  diesen  Wechsel  u.  dgl.)  und  dazu  die  damit  verbundene  Erfüllung  der
ausdrücklichen  gesetzlichen  Erfordernisse,  Angabe  der  Personen,  Daten  u.  s.  w.  Und
da  der  eigene  Wechsel  (s.  d.  Art.  Eigenwechsel)  ein  schriftliches  wechselmäßiges
Summemversprechen  ist,  inhaltlich  dessen  sich  der  Aussteller  unmittelbar  und  direkt,
d.  h.  nicht  unter  der  Bedingung,  daß  ein  Anderer  nicht  zahle  und  dies  wechselmäßig
  festgestellt  sei,  verpflichtet,  die  verlautbarte  Summe  an  den  Berechtigten  zu
zahlen,  so  ergiebt  sich  hieraus  die  Nothwendigkeit,  im  Formular  die  erfüllten  gesetzlichen
  Erfordernisse  um  ein  direktes  Zahlungsversprechen  („Ich  zahle“  u.  dgl.)  und
um  die  Beziehung  auf  die  Präsentation  und  Aushändigung  des  Briefes  zu  gruppiren.
Die  Gewohnheit,  unter  deren  Einfluß  sich  die  Technik  des  Wechsels  überhaupt  ausbildete,
  hat  eine  besondere  Form  in  der  Aufeinanderfolge  und  Ausdrucksweise  des
W.  eingeführt,  von  welcher  abzuweichen  sich  nicht  wol  empfehlen  dürfte;  unter  ihrer
Herrschaft  sind  auch  Erklärungen  (Klauseln)  im  Wechsel  üblich  geworden,  welche  als
unwesentliche  Bestandtheile  zu  bezeichnen  sind,  insofern  ihr  Fehlen  die  rechtliche
Gültigkeit  der  Wechselobligation  selbst  nicht  beeinflußt.  In  diesem  Sinne  sind  als
unwesentliche  Bestandtheile  des  Wechselbriefes  anzusehen:  die  Orderklaufel,  der
Wechsel  ist  nämlich  selbst  dann  ein  Orderpapier,  wenn  er  diese  Klausel  nicht  enthält,
  er  ist  nur  dann  kein  Orderpapier,  sondern  ein  Rektapapier,  wenn  die  Anorderstellung
  ausdrücklich  ausgeschlossen  ist;  ferner  die  Valutaklaufel  („Werth  erhalten“
  oder  dgl.,  Angabe  des  materiellen  Schuldverhältnisses,  welches,  die  Wechselausstellung
  veranlassend,  zwischen  dem  Aussteller  und  Remittenten  besteht)  ist  nach
Deutschem  Rechte  ebenfalls  unwesentlich;  nach  älteren  Rechten  war  sie  erforderlich
und  diesen  folgt  noch  das  Französische  Recht.  Code  de  comm.  art.  110:  La  lettre
de  change  .  ..  énonce  .  ..  la  valeur  fournie  en  especes,  en  marchandises,  en
compte,  ou  de  toute  autre  manièere.  Die  Revalirungsklausel  (,  stellen  Werth
in  Rechnung  laut  Bericht"“  oder  dgl.  Avis,  Deckungsklausel,  d.  h.  eine  Bezugnahme
auf  das  zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen  eventuell  bestehende  Deckungsverhältniß)
  hat  zwar  wie  auch  die  Valutaklausel  möglicherweise  civilrechtliche  Bedeutung,
  indem  —  in  der  Valutaklausel  ein  Empfangsbekenntniß  —  in  der  Deckungsklausel
  ein  motivirtes  Leistungsversprechen  oder  —  bei  Kommissionstratten  —  eine
Anweisung  enthalten  sein  kann,  ist  aber  für  das  W.  R.  ohne  juristische  Bedeutung.
Unwesentlich,  jedoch  gebräuchlich  und  förderlich  ist  auch  die  Wiederholung  der  Wechselsumme
  außerhalb  der  Tratte  des  Wechsels,  die  Angabe  des  Wohnorts  oder  Etablissements
  des  Bezogenen  (vgl.  Deutsche  WO.  Art.  4  Ziff.  8  und  Art.  24)  und  die
Angabe  der  Vornamen  der  im  Wechsel  wesentlich  zu  nennenden  Personen  (ogl.
hierzu  9“  Entsch.  des  ROHG.  Bd.  III.  S.  271  und  Bd.  IX.  S.  25,  auch  Bd.  XI.
S.  213).

Unwesentlich  für  die  Gültigkeit  des  Wechfels  ist  die  Entrichtung  oder  Nichtentrichtung
  der  gesetzlich  geforderten  Stempelabgabe;  doch  unterliegen  alle  diejenigen
Personen,  welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Reichsgebiete  Theil  genommen