Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Das  Briesgeheimnis  ist  unverletzlich.  Im  Kongo
wurde  jedoch  vor  Ausbruch  des  Krieges  wiederholt
darüber  geklagt,  daß  die  Beamten  es  zum  Teil  nicht
sehr  genau  mit  dem  Postgeheimnis  nahmen,  namentlich
nicht,  soweit  Privattelegramme  in  Betracht  kamen.
Die  Briessachen  (correspondunces)  werden  in  5  Gruppen
eingeteilt:

   

und  Muster.

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Die  Warenproben  sollen  an  sich  keinen  Handelswert
besitzen.  Für  die  Beurteilung,  ob  ein  solcher  Hegeben
ist,  ist  ein  Ministerialerlaß  vom  13.  August  1913
von  Interesse,  wonach  Warenproben  gollfrei  bleiben,
wenn  ihr  Wert  2  Fr.  nicht  übersteigt.  Sämtliche  Brieflachen
  können  eingeschrieben  geschickt  werden.  Im  Falle
des  Verlustes  einer  eingeschriebenen  Sendung  werden
50  Fr.  vergütet.
Das  Porto  beträgt:
Inland  Ausland

Fr.  Fr.
bei  gewöhnlichen  Briefen  für  jede
begonnenen  154.  0,15  0,25
für  Postkarten  ....  0,05  ;0,10
für  Antwortpostkarten  0.10  0,20
bei  Geschäftspapieren  für  jede
angefangenen  556  0.05  0,05
mindestens  aber  6.25
Warenproben  für  jede  ange—
fangenen  50  .  (),()5  (),05
mindestens  aber  .  0,10
bei  Zeitungen  und  Drucksachen
aller  Art  für  jede  angefangenen
  50  0,05  0.05
für  Einschreibe=  und  Empfangsbestätigungsgebühr
  allgemein  0.25

An  Postwertzeichen  wurden  ausgegeben:

1.  Briefmarken  zu  Fr.  0.05.  0,10,  0.15,  0.25,  0,10.

0,50,  1,00,  3,00,  5,00,  10,00.

2.  Einfache  Postkarten  zu  Fr.  0,05  und  0,10.
3.  Doppelte  Postkarten  zu  Fr.  0,10  und  0,20.
1.  Ansichtskarten  zu  Fr.  0,05  und  0,10

Die  Ansichtslarten  bringen  Ansichten  aus  allen
Teilen  der  Kolonie.  Ihre  Herstellung  half  wohl  einem
bestehenden  Mangel  ab,  die  Kaufleute  klagten  jedoch
über  diese  ihnen  im  Verkauf  von  nicht  frankierten
Ansichtspostkarten  gemachte  Konkurrenz.  Der  Absatz

«  war  recht  er  heblich,  wenigstens  im
Gouvernementsbezirk  Boma.  Die  Passagiere  der
europäischen  Dampfer  in  Boma  und  Matadi  kauften
mit  Vorliebe  die  vollständigen  Sätze  oder  doch  größere
Mengen  der  ausgegebenen  Karten.  In  Elisabethville
  ließ  das  zunächst  ebenfalls  lebhafte  Interesse  nach,
da  die  Ansichten  nicht  sehr  zweckmäßig  ausgewählt
waren.

Die  internationalen  Antwortscheine  (vogl.  Art.  11
Ziff.  2  des  Weltpostvertrages)  waren  Ende  1913  noch
nicht  zugelassen,  sie  scheinen  auch  seitdem  noch  nicht
eingeführt  zu  sein.

Portofreiheit  genießen  für  die  amtlichen  Schreiben
alle  selbständig  Briefe  absendenden  Dienststellen  und
Beamten  #oal.  die  anliegende  Liste).  Ein  Ministerialerlaß
  vom  25.  Mai  1914  bewilligt  außerdem  allen
Privatpersonen  Portofreiheit  für  ihre  Schreiben  an:
den  Generalgouverneur  innerhalb  der  ganzen  Kolonie,

die  Vize-Generalgonverneure  innerhalb  der  ganzen
Kolonie,

 

den  Generalsekretär  innerhalb  der  ganzen  Kolonie,
die  Direktoren  beim  Generalgouvernement  innerhalb
der  ganzen  Kolonie,
ic  Chefs  de  services  der  Provinzverwaltung  in  der
Provinz,
die  Generalstaatsanwälte  innerhalb  der  Kolonie,
die  Präsidenten  der  Appellationsgerichte  innerhalb  der
Kolonie.
die  ständigen:  Ver  kreter  der  Generalstaatdanwälte  innerhalb
  der  Kolor
die  Staatsanwälte  iineergalb  der  Kolonie,
die  Richter  1.  Instanz  innerhalb  der  Kolonie,

d

die  oberen  Beamten  bei  Iunspektionsreisen  (Vizegouverneure,
  Staatsinspektoren  und  General--kommissare)

  in  der  Kolonie

den  Präsidenten  der  Pommision-“  für  Eingeborenenschutz
innerhalb  der  Kolonie.

die  Begirksamtmänner  innerhalb  ihres  Bezirkes,

die  Verwalter  der  Post=  und  Hilfspostämter  innerhalb
ihres  Dienstbezirks.

die  Direktoren  und  die  Angestellten  der  Stationen  für
drahrlose  Telegraphie  im  dienstlichen  Verkehr  unter
sich  innerhalb  der  Kolonic.

Außerdem  genießen  die  Direktoren  und  Leiter  der
Niederlassungen  der  Banque  du  Congo  beluc  in  ihrem
Schreiben  an  den  Delegierten  des  Finanzministeriums
für  den  sservicc  dee  mandatement“  in  den  verschiedenen
Bczirken  Portofreiheit.  Ferner  können  alle  Immatrilulationspapiere
  von  Nichteingeborenen  portofrei  den
Immatrikulationsbureaus  eingesandt  werden.  Werden
an  sich  portofreie  Briese  Privater  eingeschrieben,  so  ist
die  allgemeine  Einschreibegebühr  zu  gahlen.

Die  Bureaustunden  waren  für  die  Postbeamten
auf  vormittags  von  7—11½  Uhr  und  nachmittags  von
von  2—5  Uhr  festgesegt.  An  Sonn=  und  Feiertagen
waren  die  Amter  geschlossen,  sofern  nicht  besondere
Umstände,  z.  B.  das  Eintreffen  des  Europadampfers,
ein  Offenhalten  verlangten.  Die  Telegraphenämter
waren  regelmäßig  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  vormittags
  von  71,  bis  10½  und  nachmittags  von  1  bis

h  Uhr  geöffnet.  Als  Feiertage  galten  in  der  Kolonie:

der  1.  Jannar,

der  8.  April,  als  Geburtstag  des  Königs,

der  Ostermontag,

#der  Himmelfahrtstag,

der  Pfingstmontag,

der  1.  Juli,  als  Jahrestag  der  Errichtung  des

Unabhängigen  Kongostaats,

#der  21.  Juli,  als  Jahrestag  der

Lceopolds  I.,

.  Mann  Himmelfahrt.

9.  der  18.  Oktober,  als  Jahreslag  der  Übernahme  des
dernh  tobe  Kongostaares  durch  Belgien.

10.  Allerheiligen

11.  der  15.  ###enbber.  als  Namenstag  des  Königs  und

12.  der  Weihnachtstag.

In  Boma.  Elisabethville.  Matadi.  Kinshasa
  und  Léopoldville  werden  die  Briefe  von  amtlichen
  Briefträgern  ins  Haus  gebracht.  In  den  anderen
Orten  muß  die  Post  grunchsstosth,  am  Schalter  abgeholt
werden.  An  einzelnen  Orten  sind  im  Interesse  der
Vereinsachung  der  Abholung  Postfächer  eingerichtet:
sie  werden  zum  Betrage  von  2  Fr.  für  ein  kleines  und
8  Fr.  für  ein  großes  Fach  monatlich  vermietet.  Als-Sicherheit
  für  die  Rückgabe  des  Schlüssels  müssen
10  Fr.  bintelegt  werden.  Bisher  haben  scheinbar  erst
Boma,  Matadi,  Kinshasa,  Léopoldville,
Stanleyville  und  Elisabethville  diese  Postfächer
erhalten  #uogl.  Ministerialerlaß  vom  24.  Mär;  1914).

*nt

Thronbesteigung