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einem von den allilerten und assozilerten Hauptmächten festgesetzten
Verhältnis von Ostpreußen getragen.
Artikel 96.
In einer Zone, die die Kreise Stuhm und Rosenberg, den
östlich der Nogat liegenden Teil des Kreises Marienburg und
den östlich der Weichsel liegenden Teil des Kreises Marienwerder
umfaßt, werden die Einwohner berufen, durch eine
gemeindeweise Abstimmung kundzutun, ob sie wünschen, daß
die verschiedenen in diesem Gebiete liegenden Gemeinden zu
Polen oder zu Ostpreußen gehören sollen.
Artikel 97.
Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden
die im Artikel 96 bezeichnete Zo ne zu verlassen. Bis zur Vollendung
der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in
Geld oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten,
wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt
werden könnten.
Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte
Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf
von den allüerten und assoziierten Hauptmächten ernannten
Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß, dem erforderlichenfalls
die nötigen Streitkräfte beizugeben sind, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis
und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung
in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu
treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und
geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er hat sich,
soweit möglich, nach den Bestimmungen det gegenwärtigen Vertrags
über die Volksabstimmung in der Allensteiner Zone
zu richten. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit
sowie für die Verwaltung der ihm unterstellten Zone werden
aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
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