Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  11.  1917.  63

Verordnung,

betreffend  weitere  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
  Druckschriften.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  Erklärung
des  Kriegszustandes,  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung,  des  preußischen  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember
1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851,  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit:

Verboten  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  Kriegs=  oder  Privatwirtschaft  betreffen,
Anzeigen,  die  durch  den  Hinweis  auf  hohe  Löhne,  freie  Reise,  gute  Verpflegung,
  Urlaub  oder  sonstige  besonders  günstig  erscheinende  Angebote  geeignet
sind,  die  Arbeiter  zu  einem  Wechsel  ihrer  Arbeitsstellen  zu  veranlassen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  Veröffentlichung  gebeten.

v.  Falk.

(4)  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1917  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Schuhsohlen,  Sohlenschonern,  Sohlenbewehrungen
  und  Lederersatzstofsfen  rom  4.  Januar  1917  (RGBl.  S.  7).

Auf  Grund  des  §  6  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Schuhsohlen,
  Sohlenschonern,  Sohlenbewehrungen  und  Lederersatzstoffen  vom  4.  Januar
  1917  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  folgendes  bestimmt:

Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  4  Absatz  1  sind  die  Ortsobrigkeiten,
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  4  Absatz  2,  5  Absatz  2  ist  die
Großherzogliche  Gewerbekommission  zu  Schwerin.

Die  Beschwerde  im  Sinne  des  §  4  Absatz  2  ist  innerhalb  einer  Woche  vom
Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  bei  dr  Großherzoglichen  Gewerbekommission
anzubringen.

*T  zuständig  ist  die  Obrigkeit,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb  seinen
itz  hat.

Schwerin,  den  20.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.