Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  11.  1917  61
IIIy2.  Nr.  3054/120.  Nr.  77.  Altona,  den  10.  Januar  1917.

Beßkanntmachung.
(Krm.  v.  5.  1.  17.  Nr.  87  029/1.  17.  A8.)
Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
wird  hiermit  angeordnet:

1.  Die  Versendung  und  Überbriugung  von  auf  Reichsmark  lautenden  Geldsorten,
  Banknoten,  Reichskassenscheinen  und  Darlehuskassenscheinen,  Anweisungen,
  Schecks  und  Wechseln  nach  dem  Ausland  ohne  schriftliche  oder
telegraphische  Genehmigung  des  Reichsbank-Direktoriums  ist  verboten.

2.  Eine  im  Inland  ansässige  Person  darf  zugunsten  einer  im  Ausland  ansässigen
  Person  nur  mit  schriftlicher  oder  telegraphischer  Genehmigung  des
eichsbank-Direktoriums
a)  Markguthaben  bei  einem  Juländer  begründen,  -
b)  über  Markguthaben,  gleichviel  ob  sie  im  Inland  oder  Ausland  bestehen,
verfügen.  ·

3.  Die  Bestimmungen  zu  1  und  2  gelten  nicht  bei  Beträgen  bis  zu  1000  M,
es  sei  denn,  daß  zur  Umgehung  der  Verordnung  anstatt  über  die  Summe
insgesamt  über  einzelne  Teile  bis  zu  1000  -X  verfügt  wird.

4.

#uwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
eim  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu
1500  .„X  erkannt  werden.  ,  «
Zusatz:  Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.
Die  Post=  und  Grenzüberwachungsstellen  werden  angewiesen,  Zuwiderhandlungen
mit  allen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  zu  verhindern.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1917,  betreffend  Führung  der  Bezeichnung
  „Frau“  durch  die  Bräute  verstorbener  oder  verschollener  Kriegsteilnehmer.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  das  Justizministerium  zu  ermächtigen
  geruht,  ledigen  Personen  weiblichen  Geschlechts  die  Führung  der  Bezeichnung
  „Frau“  unter  der  Voraussetzung  zu  gestatten,  daß  sie  mit  einem
Kriegsteilnehmer  in  der  ernstlichen  Absicht  der  Verheiratung  verlobt  waren,  die
Eheschließung  nur  wegen  des  Todes  oder  der  Verschollenheit  des  Bräutigams
unterblieben  ist  und  der  Tod  oder  die  Verschollenheit  mit  dem  Kriege  in  Zusammenhang
  steht.  ·

 

18*