Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

8 I. Geschichtliche Einleitung. 
Kaisers Josepf II. wurden in beiden Beziehungen gesetzliche Bestimmungen 
erlassen. 
Ein Hofdekret vom 20. Oktober 1781 verordnete, daß vermögliche Eltern, 
welche ihre Kinder zum Schulbesuch nicht anhalten, das doppelte Schulgeld 
zu bezahlen haben und daß arme Eltern im gleichen Fall zur Verrichtung 
öffentlicher Arbeiten, besonders zu Frohnden bei Schulhausbauten, heran- 
zuziehen seien.) Durch Hofdekret vom 24. März 1785 wurden folgende 
Hauptbestimmungen getroffen: 
1. Nicht nur überall in Pfarren und Lokalkaplaneien, sondern auch 
an jenen Orten, wo im Umkreise von einer halben Stunde 90 bis 100 
schulfähige Kinder sind, sei eine „Gemeinschule“ zu errichten. 
2. Zur Errichtung dieser Schulen sollen (in der Regel) die Grund- 
obrigkeiten, die Gemeinden und die Patrone je ein Drittel beitragen. 
3. Kinder unbemittelter Eltern sollen von der Entrichtung des Schul- 
geldes befreit sein. 
4. Auf 90 bis 100 schulfähige Kinder sei ein Schullehrer, auf 50 
darüber ein Gehilfe anzustellen. 
5. Dorfschullehrer sollen neben freier Wohnung einen Gehalt von 
mindestens 130 fl., die Gehilfen einen solchen von 70 fl. erhalten (mit Ein- 
rechnung des Schulgeldes). Diese Gehalte sollen, sobald der Fond die 
nötigen Mittel biete, auf 150 fl. und bezw. 80 fl. erhöht werden. 
6. Die erforderlichen Zulagen, um die Gehalte sowohl der schon vor- 
handenen Lehrer und Gehilfen als der neuanzustellenden auf den festgesetzten 
Betrag zu bringen, seien aus dem Schulfond und soweit dieser nicht hin- 
reicht, aus dem Religionsfonds zu bestreiten.? 
Ein Hofdekret vom 14. September 1786 verordnete die Anstellung von 
„Kreisschulvisitationskommissären“, als deren Aufgabe bezeichnet 
wurde: „Durch ihre beständigen Reisen die nötigen Lokalangenscheine einzu- 
nehmen, und sowohl die Fassionen der Schullehrer zu berichtigen, als auch 
die Orte, wo Schulen nötig sind, genau zu bestimmen, dann alleuthalben 
den Vollzug der in Schulangelegenheiten ergehenden Verordnungen zu be- 
fördern". Von den Aspiranten auf solche Aemter wurde verlangt, daß sie 
mit „Attestaten über die zur Hauptschuldirektorstelle erforderliche Fähigkeit" 
versehen seien und sich einer Prüfung „in Pädagogik, Lehrmethode und anuderen 
auf das Lehramt sich beziehenden Fragen“ unterwerfeu.:) 
1) Sammlung aller seit dem glorreichen Regierungsantritt Josef des Zweiten 
für die k. k. Erbländer ergangenen höchsten Verordnungen und Gesetze. Wien 1788. 
Teil I. Nr. 352 S. 403. 
*) Sammlung u. s. w. Teil V. Nr. 169 S. 78. 
*) Sammlung u. s. w. Teil VI. Nr. 543 S. 370.
	        
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