b) Bei feierlichen Gelegenheiten:
Dieselbe Uniform, nur statt der Mütze der weiße Helm der Gala-Uniform der
höheren Beamten, welcher ohne Haarbusch zu tragen ist.
II. Unterbeamte.
1. Rock von dunkelblauem leichtem Stoffe mit nur einer Reihe gelber Knöpfe und
rother Einfassung, nach dem Schnitt des preußischen Infanterie-Waffenrockes, mit Stehkragen,
in welchen zur Verhütung des unmittelbaren Aufliegens auf dem Halse vertikale Korkstückchen
einzunähen sind, ferner mit Achselklappen von demselben Stoffe. Dieselben sind ebenso wie
die Aermelaufschläge mit einer goldenen Tresse zu besetzen, wie sie als Rangabzeichen für die
Unteroffiziere der Armec üblich ist.
2. Beinkleid von leichtem weißem Stoffe ohne Besatz.
3. Kopfbedeckung, je nach den Anforderungen des Dienstes Helm oder Mütze
zu tragen:
a) Tropenhelm von Kork oder Strohgeflecht nach Marinemuster, mit weißem
Stoffbezuge (vergl. Marineverordnungsblatt von 1885 Nr. 14).
b) Mütze von leichtem weißem Wollstoff mit weißem Schirm und einem 3 cm
breiten Streifen von rothem Tuche, sowie mit schwarz-weiß-rother Kokarde.
1. Säbel mit breiter Klinge und wollenem golddurchwirktem Portepec.
Kriegsdienstzeit.
Berlin, den 15. März 1890.
In Ausführung der Allerhöchsten Ordre vom 19. November v. J., betreffend die An-
rechumg von Kriegsjahren, — Marineverordnungsblatt des Reichs-Marine-Amts für 1889,
Seite 83 — wird bestimmt, daß für die militärische Aktion an der Ostküste Afrikas 1888,89
den Betheiligten im Allgemeinen das Jahr 1889 und nur für diejenigen Theilnehmer, welche
schon vor Ablauf des Jahres 1888 die Ostafrikanische Station verlassen haben, ausnahmsweise
letzteres als Kriegsjahr anzurechnen ist.
Kommt außerdem noch für die Betheiligten die Anwendung des § 50 des Militär-
Pensionsgesetzes in Frage, so ist eine Doppetrechnung der Seereisen für 1889 nicht mehr zu-
lässig, sofern dieses Jahr schon als Kriegsjahr zur Anrechnung gelangt. Dasselbe gilt bezüglich
des Jahres 1888 in denjenigen Fällen, in welchen dasselbe ausnahmsweise als Kriegsjahr zu
berücksichtigen ist.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Allerhöchst zur Stellvertretung kommandirt:
Koester.
(Mar.-Verordn.-Bl. v. 17. März d. J., Nr. 5.)
— —
und Mittheilungen der Behörden in den
Bchukgebieten.
Kamernn, den 22. Jannar 1890.
Verordunung, betreffend Aufstellung ciner Statistik für Kamernn.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Koaiserliche
Gouverneur was folgt:
II. Perordnungen
81.
Zum Zwecke der Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr müssen
8 n# □I. 4° · — s , 1 22 ⁊
1. April l. J. ab alle im Schutzgebiete Kamerun zur Uebergabe an die Jollbehörde
17
vom