Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 29 — 
Falls der Stationschef es für wünschenswerth erachtet, hat dieser Aufenthalt jedoch in 
Saadani, Bagamoyo und Kilwa-Kivindje vom Augenblick der Meldung ab bis zur Weiterfahrt 
des Dampfers mindestens 5 Stunden, in den übrigen Stationen mindestens 3 Stunden zu 
betragen. Die Stunden nach Sonnennntergang rechnen dabei wie diejenigen vorher. 
9. Der Fahrplan ist so eingerichtet, daß dem Kapitän Zeit bleibt, auf der Rückreise 
mindestens noch einmal eine Station anzulaufen. Von dieser Freiheit ist der Kapitän gezwungen, 
Gebrauch zu machen, falls ihm von einem Stationschef eine motivirte Aufsorderung nach dieser 
Richtung hin zugeht. Steht sahrplanmäßig genügend Zeit zur Verfügung, so ist es ihm gestattet, 
auch eine zweite Station noch einmal anzulaufen. 
10. Sollten irgend welche außergewöhnlichen Umstände den längeren Aufenthalt eines 
Dampfers, als nach den obigen Bestimmungen gestattet, auf einer Station dringend nöthig 
erscheinen lassen, so ist der Stationschef befugt, unter Berusung auf diese Nothwendigkeit dem 
Kapitän einen dahin gehenden Befehl zukommen zu lassen, welchem Befehl der Kapitän un- 
weigerlich nachzukommen hat. Jedoch ist der Stationschef gehalten, in diesem Falle der Kom- 
mandantur gleichzeitig eine eingehende Erläuterung und Begründung dieses Befehles einzureichen, 
und wird die Kommandantur alsdann entscheiden, ob die angeführten Gründe zur Ertheilung 
eines solchen Besehles als ausreichend zu erachten sind. Im entgegengesetzten Fallc hat der 
Stationschef persönlich die daraus entstandenen Mehrkosten zu tragen. 
11. Sofort nach Eintressen des Dampfers hat der Kapitän persönlich oder durch 
einen Bevollmächtigten die für die Station bestimmten Ladescheine im Stationsbürcau zur Ein- 
sicht und eventuellen Abschrift zu präsentiren. 
12. Fracht, Post und Passagierc sind seitens der Station längsseit des Dampsers 
abzunehmen bezw. einzuliesern. Das Aus= und Einladen in die Boote ist Sache des Kapitäns, 
jedoch kann derselbe bei Bedarf Hülfe von der Station requiriren. 
13. Die Ladescheine für überbrachte Fracht sind nach Empsang sosort an Bord zu 
quittiren. Mit der geleisteten Quittung ist die Verantwortlichkeit für die Fracht oder Post von 
dem Kapitän auf den Empfänger übergegangen. 
11. Bei einzuliefernder Fracht oder Post sind gleichzeitig mit derselben die Lade- 
scheine zu übersenden. Es ist den Kapitänen verboten, irgend welche Ladung ohne beigefügten 
und richtig ausgesüllten Ladeschein zu übernehmen. Desgleichen haben dieselben die Annahme 
schlecht verpackter oder verschnürter Kollis zu verweigern. 
15. Ist ein Kapitän gezwungen, auf einer Station Kohlen oder Wasser einzunehmen, 
so hat die Station denselben mit den beanspruchten Mitteln und Arbeitskräften zu unterstützen. 
Für durch die Station hierbei verursachte Verzögerungen ist der Stationschef verantwortlich. 
16. Die Kapitäne sind besugt, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Zeit und 
des disponiblen Naumes fremde Ladungen gegen die tarismäßig festgesetzten Preise einzunehmen. 
Da hieraus eine Einnahme für das Reichskommissariat entspringt, so ist eine möglichste Aus- 
nutung dieser Befugniß erwinscht. 
17. Nichtmitglieder der Schutztruppe finden ebenfalls, gegen dic tarifmäßig sestgesetzten 
Preise, Beförderung auf den Dampsern des Reichslommissariates. 
In Sansibar findet die Ausgabe der Billets auf der See-Abtheilung, an der Küste 
an Vord des Schiffes statt. 
Die Ausgabe der Billets geschieht nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes. 
Eine Garankie für rechtzeitige Abfahrt und Ankunft auf den verschiedenen Stalionen übernimmt 
das Neichskommissariat nicht. 
Die betrefsenden Billets sind unübertragbar und haben nur persönliche Gültigleit. 
Bei Nichtbenutzung werden dieselben zurückgenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.