Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärligen Amls. 
  
V. Jahrgang. Berlin, 15. Februar 1394. 6 Uummer 5. 
Diee Zeilschrift erscheint en 1 und 15. jedes Monats. Derielben ere als Beihefte beigefügl die mindestens veimall #niertellährtich SIcheinen- 
„Militheilungen von Forschungsreisonden und Gelcbrten aus den doutschon. Schutaßn iotẽn“, horausgogobon vo, v. Danckolman. 
— 4 Veheh ropreis ir das benl#i mit den Belbesten beträgt 3 Mar- Van abonnirt bel allen Postämern ns Buechbenr rüungnn. — 
Uinserdungen und Anfragen sind an die Königliche vostugt- zandlung, r — iegfried Mittler und Sohn, Verlin SW 12, Koch- 
—70, zu #r 
Inhast= Antlich er Theil: Runderlaß 5s Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen 
ai Dar-es-Saläm sowie an die Bezirks= und Bezirksnebenämter, betreffend Quarantäne-Ordnung für das deutsch- 
Teskaniih Schugebiet S. 99. — Ernennung von Beisibern der Kaiserlichen Gerichte für Deutsch- Ssteiche 
nungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betressend Einführung eines Eingeborenen- 
Sthen. #ür den Viktoriabezirk S. 104; die Auswanderung 1#% Eingeborenen des Kaiferlichen Schutzgebietes 
S. 
  
05; Aufhebung der ausschliehiichen Handelsberechtigungen S. — Personalien S. 
ni chtamtlicher Fbeit Tersonal- Nachrichten S. 106. — 105 t Ostafrika: Die Bevölkerung von 
Deutsch-Ostafrika S. 106. — Berichte des Reichskommissars Majors v. Wissmann S. 109. — Die Schwefelquellen 
bei Tanga S. 111. —. rm Auswanderung Eingeborener aus Lamerun S. 111. — Weiße Bevölkerung von 
Kamerun S. 112.— Der Duallaknabe Johannes Fuller S. 112. — Deutsch= „Schdwestafrikge Die Tsoakhaub= 
mündung S. 112. Generalversammlung der South West Africa Eonwany S. 113. n Besuch Samuel 
Mahareros in windhoet S. 114. — Die Vevölkerung von Groß= und Klein= Viddeet 114. — Aus 
fremden Kolonien: Kolonialgesellschaft ur Neu- Guinea S. 114. — Kautschukexport aus dem ongostag S. 114. 
— Handel der Insel Ibo (Mozambique) S Fd von be- Koch in Sansibar S — Stärke und 
Dislokation der Truppen des Sansibart - S. 115. — Verschiedene Wsririm]e Sterblichkeit 
der Europäer in den Tropen S. 116. Litterarische Besprechungen S. 116. — Schiffsbewegungen S. 117. — 
Verkehrs-Nachrichten S. 117. — Anzeigen S. 118. 
  
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Wittleilungen der Behörden in den Schungrbieken. 
Dar-es-Saläm, den 29. November 1893. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Dienststellen in Dar-es-Saläm sowie an die Bezirks= und Bezirksnebenämter. 
Mit Bezug auf die unter heutigem Tage erlassene Quarantäne-Ordnung wird Folgendes verfügt: 
1. Die zuständigen Behörden für die sanitätspolizeiliche Kontrole der Schisse sind die Bezirksämter bezw. 
Bezirksnebenämter. In den Hafenplätzen, in denen ein Arzt stalionirt ist, hat das Bezirksamt bezw. 
Nebenamt diesen Arzt zur Ausführung der Kontrole zu requiriren. In Dar-es= Saläm ist dem 
Bezirksamt dazu ein Arzt seitens der Medizinal-Abtheilung zur Verfügung zu siellen. Der Arzt 
handelt als Beauftragter des Bezirksamtes; die in der Quarantäune-Ordnung vorgeschriebenen Mel- 
dungen an das Gouvernement sind durch das Bezirksamt bezw. -Nebenamt zu machen. 
Steht ein Arzt nicht zur Verfügung, so hat der Vorsteher des Bezirksamtes bezw.-Nebenamtes 
selbst die Kontrole zu besorgen; in Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuverlässige Person 
vertreten lassen. Dem Arzt oder dem Vertreter ist seitens des Bezirksamtmannes ein schriftlicher 
Ausweis zu ertheilen. Die von dem Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen 
sind bei den Akten des Bezirksamtes bezw.-Nebenamtes aufzubewahren. 
. Bis auf Weiteres sind sämmtliche aus europäischen Häfen und Rheden, aus dem 
Schwarzen und Rothen Meer, aus dem persischen Golf, von der Südküste Arabiens 
und aus Indien kommenden Schiffe als verdächtig bezüglich ihres Gesundheitszustandes 
zu berrachten und den Bestimmungen der Qnarantäne-Ordnung gemäß zu behandeln. 
3. Wird es für nöthig erachtet, Quaranläune über ein Schiff zu verhängen, so ist dasselbe nach Darees- 
Saläm zu verweisen, woselbst es auf der Rhede vor Anker zu gehen hat. 
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