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86.
Der Abgang der Boten, die Uebergabe der Lasten erfolgt zur festgeseyzten Zeit in Gegenwart
eines Postbeamten und eines Magazinbeamten vom Hauptmagazin ab.
§ 7.
Vor Abgang übergiebt der Magazinbeamte gegen Vermerk im Quittungsbuche, aus welchem die
Vertheilung der einzelnen Sendungen in die Lasten zu ersehen ist, die Lasten formell dem Postbeamten.
5 8.
Dem Führer der Boten wird ein Botenzettel in wasserdichtem, unverschlossenem Futteral übergeben.
Dieser Botenzettel gilt als Grundlage der den Boten zu zahlenden Vergütung. Ein Botenzettel gleicher
Art ist von den Innenstationen zu benußen. Die Festsetzung und Auszahlung der Botenlöhne erfolgt auf
Grund der Botenzettel durch die zuständige Bezirkskasse.
89..
Die bislang regelmäßig am 10. und 25. nach Kilossa, Kisali und Mpwapwa gegangene Post
sowie die Post nach Tabora geht in der bisherigen Form ein. Den Abgang sämmtlicher Posten nach dem
Innern setzt das Kaiserliche Postamt zu Dar-es-Saläm unter thunlichster Berücksichtigung der europäischen
Posten fest und trägt dafür Sorge, daß der Postabgang sowohl den Behörden wie dem Publikum recht-
zeitig bekannt wird.
8 10.
Von der Erhebung eines besonderen Portos für Hin= und Hertransport der Innenpost wird vor-
läufig Abstand genommen. Die Botenstellung und die Verpackung der Sendungen geschieht auf Kosten des
Gouvernements, welches vom Zeitpunkt der Uebergabe der Postsendungen an das Hauptmagazin ab bis zur
Aushändigung derselben an die Empfänger für den Verlust und die Beschädigung der Postsendungen die
Haftpflicht übernimmt.
8 11.
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.
Dar-es-Saläm, den 21. Dezember 1893.
Das Kaiserliche Gonvernement.
J. V.
gez. R. v. Bennigsen.
Das Kaiserliche Postamt.
J. V.
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Bastian.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Dezember 1893.
Eine Rupie zum Kurse von 1,33 Mk.)
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