Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amle. 
  
  
  
V. Jahrgang. Berlin, 15. Jannar 1894. Nummer 2. 
diee Zeitschrift Euccheint amm 1 und 15. jedes Mah Derselben *-·! als Beihefle rse die muindestene heinmal Vierteliähriich d Seccheinen. 
b# itthec ilun on Forschungsreisenden und Golehrien aus 5n. deur Gelen Schutzgebioton“, herausgogobon von Dr. Freiber 
— Der Siertelln Wes für dos Noowietn Mit g Bethesten betrögt 3 Mark. Man abohnirt bet ollen Poslämtern und chnsat ne — 
Emsendungen und Ansragen sind an die Königliche oob ren ##n. Siegfried Mittler und Sohn, Verlin SW 12, Koch- 
—10, zu 
  
nhalt: Amtlicher: Theil: Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von ie Deutsch- Ostafrika, betressend die Erhebung 
einer Erbschaftssteuer und die Negelung von Nachlässen Farbiger S. 41. — Nachweisung der Vrutto-Einnahmen 
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für den Monat Oktober 1893 S. 42. — Personalien S. 43. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 43. — Kamernn: Neise nach Batom S. 45. — Togo: 
Frnistellung der elegrappenverbindung zwischen Lome und Quitta S. 45. — Handel des Schutzgebietes Togo 
Deutsch-Südwestafrika: Abannersüche mit Nutgewächsen S. 46. — Ueber das süedlich= Damara= 
Eru 47. — Deutsch-Neu-Guinea: Zusland der Stationen . Neu- Guinea-Kompagnie S. 4 Ent- 
wickelung der Astrolabe-Kompagnie S. 50. — de Anwerbung der Astrolabe-Kompagnie S. 52. — VHopra, 
und Baumwollernte im Bismarck= Wchel S. 52. — Aus dem Bereiche der Missionen in den 
Schutzgebieten und der Antistlaverei-Bewegung S. 52. — Aus us. Kolonien: Menge der die 
Zollbegünstigung genießender kololialer bhergaise nach Frankreich e S. 52. Errichtung eines Comité supérieur 
de Pinstruction publiqne des Colonies S. 52. — Houschrecken im Senegalgebiet S. 53. — Uebereinkommen 
ischen den Niederlanden und Portuge zur Regelung der beiderseiligen Beziehungen im Archipel von Timor 
— Eisenbahnunglück im Kongostaat S. 53. — Aenderung der für den Verkauf von Munition an Einge- 
515 in Britisch= Betschuanaland eltenden W[i2 S. 53. — Nachweisung über die in den Gewässern 
von Sansibar für frei erklärten Sklaven S. 53. — Handel der englischen Goldkisten. -Kolonie im Jahre 1892 S. 54. 
— Verschiedene MWchrrn Bericht der Nutschen Kolonialgesellschaft S. 54. — Herstellung des Kabels 
von den Seychellen nach Mauritius S. 54. — Verschissung des ersten für Ssttafrika bestimmten Zollkreuzers S. 54. 
— Der Dampfer „Marie Woermann“ S. 54. — Ausstellung von Straußen in London S. 55. — Litterarische 
Besprechungen S. 55. — Schiffsbewegungen S. 56. — Verlehrs- Rachrichten S. 56..— — — Anzeigen S. 59. 
  
  
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Amtlicher Theil. 
bervrdnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten. 
Dar-es-Saläm, den 4. November 1893. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Erhebung einer Erbschaftsstener und die Negelung von Nachlässen Farbiger. 
81. 
Jeder Todesfall Farbiger ist, wenn ein Nachlaß vorhanden ist, dem Bezirlsamit zur Anzeige zu 
bringen. Verpflichtet zu dieser Anzeige sind die Angehörigen des Verstorbenen und in Ermangelung solcher 
die Mitbewohner des Hauses. 
82. 
Bei jedem Erbfall hat der Bezirksamtmann von Amtswegen in summarischer Weise die Höhe des 
Nachlasses festzustellen und, wenn derselbe auf Erben der ersten Klasse übergeht, zwei Prozent von dem 
Verthe des Nachlasses nach Abzug der Schulden, in allen übrigen Fällen fünf Prozent als Erbschaftssteuer 
zu erheben. Erhebt der Erbe gegen die Festsetzung der Höhe des Nachlasses Widerspruch, so ist eine 
genauc Ermittelung anzustellen. 
. 3. 
Wenn der Erbe oder ein Gläubiger des Nachlasses es beantragt, hat der Bezirksamtmann die 
Regelung der Hinterlassenschaft in die Hand zu nehmen. In diesem Falle werden an Stelle der Erbschafts- 
sieuer steis fünf Prozent der vorhandenen Altivmasse vor Abzug der Schulden als Gebühr für die Nachlaß- 
regulirung erhoben.
	        
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