Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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8 29. 
Sofern es sich um Zollschmuggel handelt, können vorstehende Strafen, wenn die Höhe der ver- 
wirkten Strafe einschließlich des Werthes des Konfiskats 300 Mark nicht übersteigt, und wenn der 
Angeschuldigte mit der verhängten Strafe einverstanden ist, durch die Zoll= und Polizeistationen verhängt 
und vollstreckt werden. 
In allen anderen Fällen sind die Distriktschefs oder die vom Landeshauptmann besonders damit 
beauftragten Beamten zur Verhängung und Vollstreckung von Geldstrafen befugt. 
Gegen die Straffestsetzung dieser steht dem Angeklagten binnen drei Monaten Beschwerde bei der 
Zolldirektion und gegen die Festsetzung dieser binnen drei Monaten weitere Beschwerde bei der Landes- 
hauptmannschaft zu. 
Die Kosten des Verfahrens trägt der verlierende Theil. Der Dienststelle, welche die Strafe 
verhängt hat, ist rechtzeitig davon Mittheilung zu machen, wenn Beschwerde gegen das Urtheil derselben 
eingelegt wird. 
An Stelle des Rekurses an die im Instanzenwege höhere Verwaltungsbehörde stehl dem Beschul- 
digten auch frei, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Freiheitsstrafen werden nur durch die Kaiserlichen 
Gerichte verhängt und vollstreckt. « 
-§30. 
Bestechungen und Beleidigungen der mit der Zollkontrole beauftragten Behörden und Beamten 
werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bestraft. 
8 31. 
Gegen alle Entscheidungen der Zollstationen in Tarif= oder fteh 
dem Betroffenen binnen drei Monaten Beschwerde an die Zolldirektion und gegen die ansebe dieser 
binnen drei Monaten weitere Beschwerde an die Landeshauptmannschaft zu. Die Beschwerde hat keine 
ausschiebende Wirkung. 
DOe#r.n 14 2 s, 1. eht 
8 32. 
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der infolge derselben bekannt gemachten 
Verwaltungsvorschriften soll Niemandem, auch nicht Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 
« §83 
DteVekgehenderKonttebandeunddesSchntuggelö(§§22und23)ver1åhrenIndrechhren 
Ordnungswidrigkeiten (8 28) in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen 
worden sind. 
Der AUnspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
5 84. 
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1896 in Kraft. 
Windhoek, den 10. Oktober 1896. 
Der Raiserliche Tandeshauptmann. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Lindequist.
	        
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