Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

B. Ausfuhrzölle. 
  
Tarif- 
Nr. 
  
Waarengattung Zolltarifsatz 
  
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Guano aller Art: 
a) bei der Ausfuhr in Schiffen, welche mit Guano vollbeladen oder mit 
mehr als drei Viertel ihres Registertonnengehalts beladen sind, für iede 
auc nur angefangene Registertonne laut Meßbrie Registertonne 36,00 Mark 
b) bei der Ausfuhr in Schiffen, welche nur bis zu drei Viertel ihres ie 
Klstertonnengehalts mit Guano beladen sind, sowie bei der Ausfuhr 
.................... 100 kg 3,00 
........... 1 Stück 1,00 
Kobben- unt nR . 
..... „ netto 1 kg 4,00 
Straußbfedern, rohe und gereinigte 
  
C. Zollbefreiungen. 
. Waaren und Güter, welche in Seenoth oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, 
daß dieselben wieder ausgeführt werden. 
Alle der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gehörigen und für dieselbe bestimmten Waaren 
und Güter. 
Alle Ausrüstungsstücke der Beamten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft von Deutsch-Südwest- 
afrika sowie der Offiziere und Mannschaften der Kaiserlichen Schutztruppe. 
4.Kleider und Wäsche, welche einwandernde Personen zu ihrem eigenen Gebrauche mit sich führen. 
Kleinere Menge von Dehzehrungsgegenftäuden, welche Reisende in ihrem Reisegepäck zu ihrem 
eigenen Gebrauch bei sich führen. 
Sämmtliche Niederlassungen von christlichen Missionen ohne Unterschied der Konfession genießen 
für die von ihnen zu ihrem eigenen Bedarf eingeführten Gegenstände, welche von ihnen nicht zu 
Handels= oder Tauschzwecken verwendet werden, Befreiung vom Einfuhrzoll bis zum Betrage von 
1200 Mark jährlich; ausgenommen von diesen zollfrei zu belassenden Gegenständen sind alkohol- 
haltige Getränke und Tabake und Cigarren. 
Windhoek, den 10. Oktober 1896. 
Der Naiserliche Tandeshauptmann. 
In Vertretung: 
(L 8.) (gez.) v. Lindequist.
	        
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