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Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien Beförderung als Reichs-Dienst-
angelegenheiten. 3uR
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Dem Vorsitzenden liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsgangs ob. Er
öffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschüfte,
ernennt die Dezernenten und Berichterstatter (88 8. 10), veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den
Sitzungen, zeichnet die Konzepte aller Verfügungen 2c., vollzieht (unter Gegenzeichnung des Sekretärs) alle
Reinschriften und trifft in Bezug auf die Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er dekretirt
ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten. -
§16.
Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen von dem ällesten Beisitzer in richterlicher Stellung
vertreten.
§ 17.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Jahres überreicht der Vorfitzende dem
Reichskanzler eine Zusammenstellung der gesammten Geschäfte. Die Zusammenstellung muß insbesondere
die Zahl der anhängig gewordenen Disziplinarsachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen Ent-
scheidungen ergeben.
18.
In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, 8 erforderlichen Subaltern- und Unterbeamtenpersonals,
sowie in Betreff der Bestreitung der Büreaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Vor-
sitenden die geeigneten Anordnungen treffen.
Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, ins-
besondere die Zeugengebühren zu bestreiten sind, und über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die
Einziehung der in Disziplinarsachen dem Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und baaren
Auslagen (8 124 Reichsgesetz vom 31. März 1873) das Erforderliche anordnen.
* 19.
Für das mündliche Verfahren sind die nachstehenden Vorschriften zu befolgen:
I. Zu 8§ 101, 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.
Ohne Zustimmung des Angeschuldigten kann nicht verhandelt werden, wenn demselben nicht, vom
Tage der Vorladung an gerechnet, mindestens eine Woche freigeblieben ist.
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte Stunde anzugeben, sowie dem
Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidigers be-
dienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines Ausbleibens die
Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen werde.
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten beschlossen, so muß die Vorladung unter der
Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde.
Der Staatzanwalt wird von der Situng durch Vorzeigung der Verfügung benachrichtigt, durch
welche die Sitzung bestimmt ist. bung ch zeigung rf
II. Zu § 103.
4 Die Verhandlung über den Ausschluß •1x# m Beschränkung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung.
Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungsprotokoll sich ergeben.
III. Zu 88§ 104 bis 107.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten
Protokollführers. ·
Der Berichterstatter wird von dem Vorsitzenden bei Bestimmung der Sitzung ernannt.
Der Berichterstatter hat eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts und ein schriftliches Gut-
achten abzufassen und die Schriftstücke dem Vorsitzenden vor der Sißzung vorzulegen.
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Referenten
mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser
an der Berichterstattung bei der Verhandlung nicht theil.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, die etwaige Aufnahme des
Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann Jeden, welcher Störungen
verursacht, aus der Sitzung entfernen lassen. '
, DekVUksibendekannbieVernehmnugdchngefchuldigtenunddieBeweiSaufaqhmeeinemanderen
Mitgliede übertragen.
Für das Beweisverfahren sind im Uebrigen die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend.