gelegenheiten vorausgeschickt, nach welcher dasselbe
aus folgenden Beamtenkategorien besteht: 1. Oberer
Verwaltungschef (Unterstaatssekretär und Direktoren)
mit einem jährlichen Gehalt von 12 500 Pesetas.
(— fts.) 2. Verwaltungschef 1. Klasse, Sektionschef, mit
10 000 Pesetas. 3. bis 5. Verwaltungschef 2., 3.,
4. Klasse mit 8750, bezw. 7500, bezw. 6500 Pesetas.
6. bis 8. Bureauchef 1. Klasse mit 6000 Pesetas,
2. Klasse mit 5000 Pesetas, 3. Klasse mit 4000 Pe-
setas. 9. bis 13. Verwaltungsbeamten 1. Klasse
mit 3500 Pesetas, 2. Klasse mit 3000 Pesetas,
3. Klasse mit 2500 Pesetas, 4. Klasse mit 2000 Pe-
setas, 5. Klasse mit 1500 Pesetas. Die Zahlen
stellen die Gehälter im Inlande dar; in Cuba, Puerto-
Rico und in den Philippinen ist der Sold 2½ mal
so groß; die einzelnen Kategorien bleiben dieselben.
Die Vakanzen im Sekretariat und in den Büreaus
müssen zu mindestens einem Viertel mit Beamten
besetzt werden, die längere Zeit in den Kolonien
Lewirkt haben.
Aus der hauptsächlich interessirenden zweiten Ver-
ordnung vom 13. Oklober 1890 mögen folgende
Bestimmungen hier Erwähnung finden:
Bezüglich des Eintritts in die Kolonialbeamten-
karriere bestimmt Art. 10, daß man mit der untersten
Klasse (5.) der einzelnen Beamtenkategorlen an-
gefangen haben muß. Ausnahmsweise jedoch wird
denjenigen Personen, die einen Titel einer akademischen
Fakultät oder ein Diplom der höheren Wissenschaften
besitzen, der Eintritt gleich in die 2. Klasse der Ver-
waltungsbeamten gewährt. Um in eine höhere Charge
aufzurücken, muß man 2 Jahre mindestens in der
nächst niedrigeren Klasse und außerdem eine Reihe
von Jahren im Staatsdienste gewesen sein; diese
Gesammtdienstzeit ist nach der Höhe der Charge ver-
schieden bemessen; sie beträgt, um Chef der Ver-
waltung zu werden, 10 Jahre; Chef des Büreaus
8 Jahre, Verwaltungsbeamter 1. Klasse 5 Jahre,
2. Klasse 4 Jahre, 3. Klasse 3 Jahre, 4. Klasse
2 Jahre. Die Ernennung zum obersten Verwaltungs-
chef setzt voraus: Wahl zum Senator oder Depu-
tirten der Cortes in zwei allgemeinen Wahlen und
zehnjährige Dienstzeit in der Civilverwaltung. Letztere
Bedingung fällt für denjenigen fort, der bereits ein
Gehalt von mindestens 8750 Pesetas bezogen hat.
Die Ernennung zum Provinzialgouverneur auf Cuba
oder den Philippinen hat zur Voraussetzung eine
mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit oder die Be-
kleidung gewisser höherer Stellungen im Civil= oder
Militärdienst oder die Eigenschaft als Abgeordneter
während bestimmter Zeit. Dabel ist jedoch auch
vorgesehen, daß in politischen Ausnahmezuständen
as Gouvernement einer Persönlichkeit von aner-
kannter Fähigkeit und Patriotismus übertragen werden
kann, wenn der versammelte Ministerrath diesen
Beschluß gebilligt hat. Spanier, welche auf den
Inseln von Cuba, Puerto-Rico und in dem Archipel
der Philippinen angestellt sind, und welche gewisse
Stellungen im Kommunaldienst oder in konsultativen
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Körperschaften bekleidet haben, können erste Ver-
waltungschefs werden, wenn sie 8 Jahre vor ihrer
Ernennung fortgesetzt in diesem Territorium gewohnt
und 4 Jahre irgend eine der vorgedachten Stellen
ausgefüllt haben. Die Verwaltungsbeamten der 3.
und 4. Klasse müssen mindestens 21 Jahre, Bacca-
laurei sein, auf den Staatsuniversitäten Politik, Ver-
waltungs-, Staats= und Finanzwissenschaft gehört und
ein besonderes Attest über den erfolgreichen Besuch
dieser Vorlesungen erhalten, auch an der Central=
universität die vom Kolonialministerium subventionirten
Vorlesungen über Kolonisation mit gutem Erfolg ge-
ört haben. Die Ernennung der Beamten der
5. Klasse ist dem Gouverneur jeder Kolonie über-
lassen, der behufs Herbeiführung der Königlichen
Bestätigung dem Ministerium nähere Mittheilung
macht. Diesen Angaben müssen besondere Zeugnisse
über die Qualifikation des Einzelnen beigefügt sein,
zu welcher besonders gehört: 2 Jahre amtliche
Thätigkeit in dem betreffenden Kolonialgebiete unmittel-
bar vor der Ernennung, Vollendung des 18. Lebens-
jahres, gute Zeugnisse über die frühere Thätigkeit
in der Provinzial= oder Centralverwaltung, Thätig-
keit in der Stellung eines Supernumerarius oder
Expedienten mit einem 4 Jahre andauernden näher
bestimmten Mindestgehalt oder Besitze des Titels
eines Baccalaureus oder eines sonstigen professionellen
Diploms. Der Kolonialminister kann die Bestätigung
der Ernennung versagen.
Anspruch auf Urlaub nach Europa wird nur
gewährt nach ununterbrochener Thätigkeit in einem
der genannten Gebiete während eines Zeitraums von
3 Jahren. Der Urlaub beträgt 6 Monate für die
Beamten der Philippinen und afrikanischen Besitzungen,
4 Monate für die Beamten der Insel Cuba und
Puerto-Rico. Beamte, die 6 Jahre hintereinander
in den Kolonien waren, bekommen 6 bis 9 Monate,
solche, die 10 Jahre ununterbrochen sich dort be-
fanden, 8 bis 12 Monate Urlaub, wobei die Reise-
zeit in der Regel nicht eingerechnet wird. In jedem
Falle schwerer und das Leben gefährdender Er-
krankung ist der Gouverneur ermächtigt, Urlaub nach
Europa zu ertheilen. Dieser Urlaub beträgt gewöhn-
lich die Hälfte der obenerwähnten Zeit von 6 bezw.
4 Monaten. Beurlaubungen nach irgend einem
außerhalb der Kolonie gelegenen Theile Asiens oder
Amerikas können von dem Gouverneur mit der
Höchstdauer von 45 Tagen und mit einer Ver-
längerung um noch 22 Tage im Falle von Er-
krankung mit Belassung des vollen Gehalts gewährt
werden. Derartige Beurlaubungen zur Betreibung
persönlicher Angelegenheiten dürfen niemals über
45 Tage dauern und geben keinen Anspruch auf
Gehalt. Urlaub in das Innere der Insel, wo der
Beamte stationirt ist, kann durch die höheren Vor-
gesetzten bewilligt werden, jedoch nur einmal inner-
halb dreier Jahre. Anspruch auf Gehalt gewährt
ein solcher Urlaub nur, wenn er aus Gesundheits-
rücksichten ertheilt wird, und auch dann nur während