Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

gelegenheiten vorausgeschickt, nach welcher dasselbe 
aus folgenden Beamtenkategorien besteht: 1. Oberer 
Verwaltungschef (Unterstaatssekretär und Direktoren) 
mit einem jährlichen Gehalt von 12 500 Pesetas. 
(— fts.) 2. Verwaltungschef 1. Klasse, Sektionschef, mit 
10 000 Pesetas. 3. bis 5. Verwaltungschef 2., 3., 
4. Klasse mit 8750, bezw. 7500, bezw. 6500 Pesetas. 
6. bis 8. Bureauchef 1. Klasse mit 6000 Pesetas, 
2. Klasse mit 5000 Pesetas, 3. Klasse mit 4000 Pe- 
setas. 9. bis 13. Verwaltungsbeamten 1. Klasse 
mit 3500 Pesetas, 2. Klasse mit 3000 Pesetas, 
3. Klasse mit 2500 Pesetas, 4. Klasse mit 2000 Pe- 
setas, 5. Klasse mit 1500 Pesetas. Die Zahlen 
stellen die Gehälter im Inlande dar; in Cuba, Puerto- 
Rico und in den Philippinen ist der Sold 2½ mal 
so groß; die einzelnen Kategorien bleiben dieselben. 
Die Vakanzen im Sekretariat und in den Büreaus 
müssen zu mindestens einem Viertel mit Beamten 
besetzt werden, die längere Zeit in den Kolonien 
Lewirkt haben. 
Aus der hauptsächlich interessirenden zweiten Ver- 
ordnung vom 13. Oklober 1890 mögen folgende 
Bestimmungen hier Erwähnung finden: 
Bezüglich des Eintritts in die Kolonialbeamten- 
karriere bestimmt Art. 10, daß man mit der untersten 
Klasse (5.) der einzelnen Beamtenkategorlen an- 
gefangen haben muß. Ausnahmsweise jedoch wird 
denjenigen Personen, die einen Titel einer akademischen 
Fakultät oder ein Diplom der höheren Wissenschaften 
besitzen, der Eintritt gleich in die 2. Klasse der Ver- 
waltungsbeamten gewährt. Um in eine höhere Charge 
aufzurücken, muß man 2 Jahre mindestens in der 
nächst niedrigeren Klasse und außerdem eine Reihe 
von Jahren im Staatsdienste gewesen sein; diese 
Gesammtdienstzeit ist nach der Höhe der Charge ver- 
schieden bemessen; sie beträgt, um Chef der Ver- 
waltung zu werden, 10 Jahre; Chef des Büreaus 
8 Jahre, Verwaltungsbeamter 1. Klasse 5 Jahre, 
2. Klasse 4 Jahre, 3. Klasse 3 Jahre, 4. Klasse 
2 Jahre. Die Ernennung zum obersten Verwaltungs- 
chef setzt voraus: Wahl zum Senator oder Depu- 
tirten der Cortes in zwei allgemeinen Wahlen und 
zehnjährige Dienstzeit in der Civilverwaltung. Letztere 
Bedingung fällt für denjenigen fort, der bereits ein 
Gehalt von mindestens 8750 Pesetas bezogen hat. 
Die Ernennung zum Provinzialgouverneur auf Cuba 
oder den Philippinen hat zur Voraussetzung eine 
mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit oder die Be- 
kleidung gewisser höherer Stellungen im Civil= oder 
Militärdienst oder die Eigenschaft als Abgeordneter 
während bestimmter Zeit. Dabel ist jedoch auch 
vorgesehen, daß in politischen Ausnahmezuständen 
as Gouvernement einer Persönlichkeit von aner- 
kannter Fähigkeit und Patriotismus übertragen werden 
kann, wenn der versammelte Ministerrath diesen 
Beschluß gebilligt hat. Spanier, welche auf den 
Inseln von Cuba, Puerto-Rico und in dem Archipel 
der Philippinen angestellt sind, und welche gewisse 
Stellungen im Kommunaldienst oder in konsultativen 
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Körperschaften bekleidet haben, können erste Ver- 
waltungschefs werden, wenn sie 8 Jahre vor ihrer 
Ernennung fortgesetzt in diesem Territorium gewohnt 
und 4 Jahre irgend eine der vorgedachten Stellen 
ausgefüllt haben. Die Verwaltungsbeamten der 3. 
und 4. Klasse müssen mindestens 21 Jahre, Bacca- 
laurei sein, auf den Staatsuniversitäten Politik, Ver- 
waltungs-, Staats= und Finanzwissenschaft gehört und 
ein besonderes Attest über den erfolgreichen Besuch 
dieser Vorlesungen erhalten, auch an der Central= 
universität die vom Kolonialministerium subventionirten 
Vorlesungen über Kolonisation mit gutem Erfolg ge- 
ört haben. Die Ernennung der Beamten der 
5. Klasse ist dem Gouverneur jeder Kolonie über- 
lassen, der behufs Herbeiführung der Königlichen 
Bestätigung dem Ministerium nähere Mittheilung 
macht. Diesen Angaben müssen besondere Zeugnisse 
über die Qualifikation des Einzelnen beigefügt sein, 
zu welcher besonders gehört: 2 Jahre amtliche 
Thätigkeit in dem betreffenden Kolonialgebiete unmittel- 
bar vor der Ernennung, Vollendung des 18. Lebens- 
jahres, gute Zeugnisse über die frühere Thätigkeit 
in der Provinzial= oder Centralverwaltung, Thätig- 
keit in der Stellung eines Supernumerarius oder 
Expedienten mit einem 4 Jahre andauernden näher 
bestimmten Mindestgehalt oder Besitze des Titels 
eines Baccalaureus oder eines sonstigen professionellen 
Diploms. Der Kolonialminister kann die Bestätigung 
der Ernennung versagen. 
Anspruch auf Urlaub nach Europa wird nur 
gewährt nach ununterbrochener Thätigkeit in einem 
der genannten Gebiete während eines Zeitraums von 
3 Jahren. Der Urlaub beträgt 6 Monate für die 
Beamten der Philippinen und afrikanischen Besitzungen, 
4 Monate für die Beamten der Insel Cuba und 
Puerto-Rico. Beamte, die 6 Jahre hintereinander 
in den Kolonien waren, bekommen 6 bis 9 Monate, 
solche, die 10 Jahre ununterbrochen sich dort be- 
fanden, 8 bis 12 Monate Urlaub, wobei die Reise- 
zeit in der Regel nicht eingerechnet wird. In jedem 
Falle schwerer und das Leben gefährdender Er- 
krankung ist der Gouverneur ermächtigt, Urlaub nach 
Europa zu ertheilen. Dieser Urlaub beträgt gewöhn- 
lich die Hälfte der obenerwähnten Zeit von 6 bezw. 
4 Monaten. Beurlaubungen nach irgend einem 
außerhalb der Kolonie gelegenen Theile Asiens oder 
Amerikas können von dem Gouverneur mit der 
Höchstdauer von 45 Tagen und mit einer Ver- 
längerung um noch 22 Tage im Falle von Er- 
krankung mit Belassung des vollen Gehalts gewährt 
werden. Derartige Beurlaubungen zur Betreibung 
persönlicher Angelegenheiten dürfen niemals über 
45 Tage dauern und geben keinen Anspruch auf 
Gehalt. Urlaub in das Innere der Insel, wo der 
Beamte stationirt ist, kann durch die höheren Vor- 
gesetzten bewilligt werden, jedoch nur einmal inner- 
halb dreier Jahre. Anspruch auf Gehalt gewährt 
ein solcher Urlaub nur, wenn er aus Gesundheits- 
rücksichten ertheilt wird, und auch dann nur während
	        
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