Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herauszesebens in der Volonial-Ablheilung des Auswärtigen Amis. 
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HX. Jahrgang. Berlin, 1. Mai 1898. 
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UAummer 9. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
nsceinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den denutschen Schutzgebieten“, herausgegeben voo Dr. Freiher 
r. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
#uchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3075 für 
die Lzander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfraogen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs- Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
Ahalt: Amtlicher Theil: Verleihung des Titels Kaiserlicher Gouverneur an die obersten Verwaltungsbeamten in 
Deutsch-Südwestafrika und Togo S. 231. — Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes 
an den Beamten Richard Hoffschläger in Stephansort S. 231. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 231. 
Ernennung von Beisitzern bei dem Kaiserlichen Gericht in Keetmanshoop (Deutsch-Südwestafrika) S. 232; desgleichen 
bei den Kaiserlichen Gerichten der Marshall-Inseln S. 232. — Personalien S. 232. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 233. — Deutsch-Ostafrika: Bericht über die Ergeb- 
nisse der Forschungen des Geheimen Medizinalrathes Dr. Koch S. 234. — Bericht über eine Reise des Bezirks- 
hauptmanns Johannes nach Kiboscho S. 237. — Bericht des Premierlieutenants Schlobach über seine Expedition 
nach Usindja S. 238. — Reisebericht des Finanzdirektors v. Bennigsen S. 239. — Kartographische Aufnahmen in 
Deutsch-Ostafrika S. 241. — Deutsch-Südwestafrika: Missenschaftliche Untersuchungsstation für Viehseuchen 
Gammams bei Windhoek #mit Abbildungen) S. 242. — Deutsch-Neu-Guinea: Bericht über die Thätigkeit des 
Kreuzers „Bussard“ im Bismarck-Archipel S. 244. — Marshall-Inseln: Wissenschaftliche Studien S. 245. — 
Schiffsverkehr in den Marshall-Inseln S. 245. — Uebersicht der Schulen und Schüler der Boston-Mission in den 
Marshall-Inseln im Jahre 1897 S. 246. — Uebersicht der im Schutgebiete der Marshall-Inseln ansässigen Deutschen 
und Fremden S. 246. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 246. 
— Verschiedene Mittheilungen: Pflanzensendungen nach den Kolonien S. 247. — Litteratur S. 247. — 
Litteratur-Verzeichniß S. 248. — Schiffsbewegungen S. 248. — Verkehrs-Nachrichten S. 249. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbhörden; Verträge. 
Seine Majestät der Kaiser haben durch Allerhöchste Ordre vom 18. April d. Is. zu be- 
stmmen geruht, daß die obersten Verwaltungsbeamten in Deutsch-Südwestafrika und Togo an Stelle des 
Tieels „Kaiserlicher Landeshauptmann“ fortan den Titel „Kaiserlicher Gouverneur“ führen. Auch ist 
diesen Beamten der Rang der Räthe zweiter Klasse mit der Maßgabe beigelegt worden, daß ihnen diese 
Rangklasse nur außerhalb Europas und für ihre Amtsdauer zusteht. 
  
Auf Grund des § 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(K. G. Bl. 1888 S. 75) und des § 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung 
und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande (B. G. Bl. S. 599), ist 
dem laufmännischen Beamten Richard Hoffschläger in Stephansort für seine Person und für die Dauer 
sener Thätigkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, 
in Kaiser Wilhelmsland bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Ehe- 
schleßungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. 
  
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Verordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuhgebieten. 
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat April d. Is. ist durch das Kaiserliche Gouvernement 
don Deutsch-Ostafrika auf 1,375 Mark = eine Rupie festgesetzt worden.
	        
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