Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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lichen  Familien  ertheilt  werden  soll,  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Achtung
gebracht  wird,  hat  das  Staatsministerium  zugleich  das  Verzeichniß  beifuͤgen
lassen,  aus  welchem  sowohl  die  in  den  diesseitigen  Staaten  angesessenen  Furstlichen
  und  Gräflichen  Häuser,  auf  welche  jene  Bundesbeschlüsse  Anwendung
finden,  als  auch  diejenigen  zu  ersehen  sind,  welche  die  übrigen  Regierungen  des
deutschen  Bundes  als  solche  in  ihren  Landesgebieten  begüterte  Hauser  namhaft
gemacht  haben,  auf  welche  jene  Beschlüsse  der  Bundes-Versammlung  anwendbar,
denen  also  auch  von  den  diesseitigen  Behörden  und  Unterthanen  die  ihnen  zugestandenen
  Prädikate  zu  ertheilen  sind.

Berlin,  den  28fhlen  April  1832.

Das  Staats  Ministerium.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  von  Altenstein.  von  Schuckmann.  Graf  von  Lottum.

Graf  von  Bernstorff.  von  Hake.  Maassen.  Frh.  von  Brenn.
von  Kamptz.  Mühler.

 

Verzeich  niß
der
in  den  Preußischen  Staaten  angesessenen  Fürstlichen  und  Greflichen
Familien,  auf  welche  die  Bundesbeschlüsse  vom  18ten  August  1825.
und  13ten  Februar  1829.  Anwendung  finden.

I.  Fürstliche  Häuser:

Herzog  von  Arenberg,
Fürst  zu  Bentheim-Stein  furt,

-  -  Tecklenburg-Rheda,
Henzeg  von  Croy,
Fürst  von  Kaunitz-Rietberg,
Herzog  von  Looz-Corswarem,
Furst  zu  Salm-Salm,

-  Kyrburg,

Horstmar,