Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXVI 
7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des 
Gehänges und des Laufgewichtes nach Kilogramm unter Beisetzung von kg auf 
der Hülse oder auf dem Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein. 
8. Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine 
Ablesungsmarke enthalten. Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine 
Marke, welche für beide Skalen dient, enthalten. 
9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhänge- 
vorrichtung für die Last vorhanden, so soll das Gewicht derselben mit Einschluß 
der Ketten, Oesen und Gehänge nach Kilogramm unter Beisetzung von kg an 
geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und untrennbar angegeben sein. Ab- 
nehmbare Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Metall hergestellt sein. 
10. Die Verschiebbarkeit der das Laufgewicht tragenden Hülse an der Skale 
des Hebelarmes soll eine stetige sein. Kerbförmige Einschnitte des letzteren und der- 
gleichen sind daher bei den einfachen Balkenwaagen mit Laufgewicht nicht zulässig. 
b. Zusammengesetzte Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale, 
sowie Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
11. Zuzulassen sind nur solche Waagen dieser Arten, welche für eine größte 
Last von nicht weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind. 
12. Bei diesen Laufgewichtswaagen befindet sich die Last entweder in einem 
Gehänge unterhalb der Endachse eines Hebelarmes, welcher erst mittelbar durch eine 
Hebelverbindung auf den die Laufgewichtseinrichtungen tragenden Hebel wirkt, 
oder die Last liegt auf einer Brücke mit Parallelführung, während die Laufgewichte 
und Skalen sich an den ersichtlichsten Stellen des Hebels oder des Hebelsystems 
befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen Brückenwaagen die Gewichts- 
schale angebracht ist. 
13. Außer den unter Nr. 5 erwähnten Einrichtungen sind hier zwei oder 
mehrere verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben- oder über- 
einander zulässig. 
14. Bei den unter Nr. 13 aufgeführten Einrichtungen ist es zulässig, daß 
die Einstellung des größten Laufgewichtes auf die einer ganzen Anzahl von größeren 
Gewichtseinheiten entsprechenden Hebellängen durch kerbförmige Einschnitte und 
dergleichen erleichtert und gesichert wird, doch soll jedenfalls außer diesen Ab- 
stufungen der Hebeleintheilung auch eine Skale, an welcher die jedesmalige 
Stellung desselben Laufgewichtes mittelst einer geeigneten, an demselben ange- 
brachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein. 
15. Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesetzten Balkenwaagen und 
bei Brückenwaagen nicht unbedingt so beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehänge- 
einrichtung auf einer fest mit der verschiebbaren Hülse verbundenen Schneide 
ruhen, vielmehr sind hier statt der Gehängeeinrichtungen andere Formen und
	        
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