Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Die  Realsteuern  dürfen  nicht  mit  einem  höheren  Prozentsatze  herangezogen
werden  als  die  Staatseinkommensteuer.  Wie  die  vollständige  Freilassung  der  Realsteuern,
  ist  auch  eine  geringere  Heranziehung  aller  oder  einzelner  dieser  Steuern

zulässig.
b.  Grundsätze  über  die  Erhebung  der  Kirchensteuer.

11.

Die  Kirchensteuern  sind  auf  alle  der  Besteuerung  unterworfenen  Pflichtigen
nach  festen  und  gleichmäßigen  Grundsätzen  zu  verteilen.

Die  Erhebung  arfogt  in  der  Form  von  Zuschlägen.

Die  Zuschläge  zu  den  einzelnen  der  Veranlagung  zu  Grunde  gelegten
Staatssteuern  müssen  gleichmäßige  sein.

Eine  Minderbelastung  oder  Freilassung  der  fingierten  Normalsteuersätze  und
der  sechs  untersten  Stufen  der  Staatseinkommensteuer  ist  nicht  ausgeschlossen.

Steuerpflichtige,  welche  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  fortlaufende
Unterstützung  erhalten)  sind  zur  Kirchensteuer  nicht  heranzuziehen.

12.

Handelt  es  sich  um  Einrichtungen  oder  Aufwendungen,  welche  in  besonders
hervorragendem  Maße  einem  Teile  der  Kirchengemeinde  zugute  kommen,  so  kann
die  Kirchengemeinde  für  einen  bestimmten  Zeitraum  eine  entsprechende  besondere
Belastung  dieses  Teiles  beschließen.  Bei  Abmessung  der  Sonderbelastung  ist
namentlich  der  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Einrichtung  erforderliche
Bedarf  nach  Abzug  eines  etwaigen  Ertrags  in  Betracht  zu  ziehen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  der  Nr.  5  in  dem  §9  6  des  Gesetzes,  betreffend
die  Bildung  von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche,  vom  24.  Mai  1903
(Gesetz-Samml.  S.  179)  bleibt  unberührt.

/l13.

In  denjenigen  Fällen)  in  welchen  die  staatlich  veranlagte  Steuer  nicht  die
unveränderte  Grundlage  der  Steuerzuschläge  bildet,  ist  der  dem  Luschlage  zu
Grunde  zu  legende  Steuersatz  von  der  kirchlichen  Veranlagungsbehörde  (5  160)
nach  den  für  die  staatliche  Veranlagung  geltenden  Grundsätzen  zu  ermitteln.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  sowie  auf  Grund  der
§9  57  und  58  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.
S.  175)  erfolgte  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  veranlagten  Steuern  zieht  die
entsprechende  Anderung  der  Veranlagung  zur  Kirchensteuer  nach  sich.

Besondere  Vereinbarungen.

14.

Den  Kirchengemeinden  sind  Vereinbarungen  mit  steuerpflichtigen  Mitgliedern
gestattet,  wonach  von  fabrikmäßigen  Betrieben  und  von  Bergwerken  an  Stelle