Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

302  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

soweit  nicht  das  Gesetz  für  gewisse  Zwecke  besondere  Ausnahmevorschristen
  getroffen  hat.  Demgemäß  konnte  der
Konkursverwalter  in  vorliegender  Sache  allerdings  nach
der  mit  Ablauf  des  zweiten  Tages  nach  Ausgabe  des
Amtsblatts  wirksamen  Bekanntmachung  der  Aufhebung
des  Konkursverfahrens  die  Massegläubiger  aus  der  Konkursmasse
  weder  befriedigen  noch  sicherstellen,  hatte  vielmehr
nach  solcher  Bekanntmachung  die  Masse  in  dem  Zustande,
in  welchem  sie  sich  damals  befand,  der  Gemeinschuldnerin
zurückzugewähren.  Bis  dahin  aber  blieb  der  Beklagte
auch  nach  dem  oberlandesgerichtlichen,  ja  selbst  nach  dem
reichsgerichtlichen  Beschlusse  so  berechtigt  als  verpflichlet,
für  die  Massegläubiger  zu  sorgen,  gleichwie  er  diese  Befugniß
  und  Pflicht  im  Falle  des  Zwangsvergleichs  auch
nach  rechtskräftiger  Bestätigung  des  Vergleichs  bis  zu
dem  Zeitpuncte  hat,  in  welchem  die  Bekanntmachung  der
Aufhebung  nach  §  68  der  Konkursordnung  als  bewirkt
anzusehen  ist.  Wenn  das  Gesetz  im  Falle  des  Zwangsvergleichs
  den  Konkursverwalter  ausdrücklich  angewiesen
hat,  aus  der  Konkursmasse  die  Masseansprüche  zu  berichtigen
  und  die  bestrittenen  Masseansprüche  sicher  zu
stellen,  so  ist  hiemit  nicht  eine  mit  der  Beendigung  des
Konkurses  durch  Zwangsvergleich  in  unmittelbarem  Zusammenhange
  stehende  besondere  Bestimmung  getroffen,
sondern  eine  aus  der  Aufgabe  des  Konkursverwalters
einerseits  und  den  Rechten  der  Massegläubiger  andererseits
  sich  ergebende  Folge  für  den  Fall  des  Zwangsvergleichs
  dem  Konkursverwalter  ausdrücklich  zur  Pflicht
gemacht.  Eben  deshalb  erscheint  es  auch  geboten,  im  Falle
des  §  105  von  denselben  Rechtsgrundsätzen  auszugehen.
wenngleich  das  Gesetz  es  unterlassen  hat,  für  diesen  Fall
ausdrlicklich  eine  entsprechende  Vorschrift  zu  geben.  Hat
aber  der  Konkursverwalter  auch  im  Falle  des  §  105  die
Pflicht,  für  die  Befriedigung  und  Sicherstellung  der
Massegläubiger  zu  sorgen,  so  ist  er  auch  für  die  schuldvolle
  Nichterfüllung  dieser  Pflicht  persönlich  aus  §  74