302 Neichsgerichtliche Entscheidungen.
soweit nicht das Gesetz für gewisse Zwecke besondere Ausnahmevorschristen
getroffen hat. Demgemäß konnte der
Konkursverwalter in vorliegender Sache allerdings nach
der mit Ablauf des zweiten Tages nach Ausgabe des
Amtsblatts wirksamen Bekanntmachung der Aufhebung
des Konkursverfahrens die Massegläubiger aus der Konkursmasse
weder befriedigen noch sicherstellen, hatte vielmehr
nach solcher Bekanntmachung die Masse in dem Zustande,
in welchem sie sich damals befand, der Gemeinschuldnerin
zurückzugewähren. Bis dahin aber blieb der Beklagte
auch nach dem oberlandesgerichtlichen, ja selbst nach dem
reichsgerichtlichen Beschlusse so berechtigt als verpflichlet,
für die Massegläubiger zu sorgen, gleichwie er diese Befugniß
und Pflicht im Falle des Zwangsvergleichs auch
nach rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs bis zu
dem Zeitpuncte hat, in welchem die Bekanntmachung der
Aufhebung nach § 68 der Konkursordnung als bewirkt
anzusehen ist. Wenn das Gesetz im Falle des Zwangsvergleichs
den Konkursverwalter ausdrücklich angewiesen
hat, aus der Konkursmasse die Masseansprüche zu berichtigen
und die bestrittenen Masseansprüche sicher zu
stellen, so ist hiemit nicht eine mit der Beendigung des
Konkurses durch Zwangsvergleich in unmittelbarem Zusammenhange
stehende besondere Bestimmung getroffen,
sondern eine aus der Aufgabe des Konkursverwalters
einerseits und den Rechten der Massegläubiger andererseits
sich ergebende Folge für den Fall des Zwangsvergleichs
dem Konkursverwalter ausdrücklich zur Pflicht
gemacht. Eben deshalb erscheint es auch geboten, im Falle
des § 105 von denselben Rechtsgrundsätzen auszugehen.
wenngleich das Gesetz es unterlassen hat, für diesen Fall
ausdrlicklich eine entsprechende Vorschrift zu geben. Hat
aber der Konkursverwalter auch im Falle des § 105 die
Pflicht, für die Befriedigung und Sicherstellung der
Massegläubiger zu sorgen, so ist er auch für die schuldvolle
Nichterfüllung dieser Pflicht persönlich aus § 74