Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Etwas  anderes  ist  aber  die  Frage  der  Möglichkeit,  die
Interessen  des  Landes  im  Schoße  des  Bundesrats  geltend  zu
machen,  mit  anderen  Worten  es  beschäftigt  mich  die  Frage  sehr
lebhaft,  ob  und  unter  welchen  Formen  es  möglich  sein  wird,  dem
Reichslande,  also  der  Landesvertretung  das  Recht  zu  geben,  daß
sie  hier  eine  konsultative  (mitberatende)  Vertretung  im  Bundesrate
  ausübt.  Daß  es  in  der  Möglichkeit  liegt,  die  Wünsche  des
Landes  auch  bei  der  Vorberatung  der  Gesetze  im  Stadium  des
Bundesrats  mit  der  Autorität  der  öffentlichen  Meinung,  oder  der
Stimmung  der  Landesvertretung  im  Bundesrate  geltend  zu
machen;  —  so  weit  ich  überhaupt  in  der  Lage  bin,  mich  über  die
Frage,  die  uns  beschäftigt,  zu  äußern,  —  erkläre  ich,  daß  ich  auch
diesem  Anspruche  zustimmen  würde,  ich  gebe  auch  die  Hoffnung
nicht  auf,  obschon  das  eine  große  verfassungsmäßige  Neuerung
ist,  daß  er  auch  im  Bundesrat  bei  den  verbündeten  Regierungen
Anklang  finden  würde,  denn  im  Grunde  liegt  darin  eine  Teilung
der  Macht,  die  bisher  der  Kaiser  landesherrlich  allein  ausübte
mit  dem  Bumdesrat.  Es  liegt  darin  die  Zulassung  eines  Einflusses
  der  übrigen  verbündeten  Staaten  auch  in  den  vorberatenden
  Stadien  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung,  es  liegt  darin
die  Herstellung  einer,  wenn  man  will,  Beschwerdeinstanz  gegen
die  Landesregierung,  denn  die  Vertreter  des  elsasser  Landesausschusses
  würden  in  dem  Falle  sein,  jederzeit  eine  Anregung
jeder  Frage  im  Bundesrat  wenigstens  herbeizuführen.

Wenn  es  gelingt,  dieses  Programm,  wie  ich  es  hier  sehr
unzusammenhängend  augenblicklich  entworfen  habe,  —  wenn  es
gelingt,  die  Zustimmung  der  Regierungen  und  dieses  hohen  Hauses
zu  gewinnen,  so  glaube  ich,  daß  darin  ein  erhebliches  Entgegenkommen
  liegen  wird.  Ich  würde  diese  Konzession  meinerseits
ohne  Besorgnis  für  die  Sicherheit  des  Reichs  machen,  weil  die
militärischen  Verhältnisse  in  der  Hand  des  Reichs  und  des
obersten  Kriegsherrn  bleiben  und  auch  die  übrigen  staatlichen  Befugnisse,
  und  weil  ich,  wenn  die  Sache  sich  nicht  bewährt,  die
Konzession  nicht  als  eine  unwiderrufliche  betrachte;  auf  demselben
Wege  der  Gesetzgebung,  auf  dem  sie  geschaffen  wird,  kann  sie,