Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Wird  die  Auskunftsertheilung  beanstandet,  so  sind  dem  Steuerpflichtigen
vor  der  Veranlagung  die  Gründe  der  Beanstandung  mit  dem  Anheimstellen  mitzutheilen,
  hierüber  binnen  einer  angemessenen  Frist  eine  weitere  Erklärung
abzugeben.

Die  im  Vorstehenden  wegen  der  Steuerpflichtigen  getroffenen  Bestimmungen
finden  auf  Bevollmächtigte  und  gesetzliche  Vertreter  der  Steuerpflichtigen  sinngemäße
  Anwendung.

S.  64.

Durch  Steuerordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Veranlagung  besonderer
  Realsteuern  für  mehrere  aufeinander  folgende  Rechnungsjahre  zu  erfolgen
hat.  Soweit  eine  Bestimmung  nicht  getroffen  ist,  geschieht  die  Veranlagung  für
je  ein  Rechnungsjahr.

S.  65.

Im  Falle  der  Erhebung  von  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern,
  sowie  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer  erfolgt  die  Bekanntmachung
  der  Steuern  durch  den  Gemeindevorstand  für  diejenigen  Steuerpflichtigen,
bezüglich  deren  die  staatlich  veranlagte  Steuer  die  unveränderte  Grundlage  der
Prozente  oder  Zuschläge  bildet,  durch  eine  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkende
Veröffentlichung  der  zu  erhebenden  Prozentsätze,  für  andere  Steuerpflichtige  durch
besondere  Mittheilung.

Bei  Erhebung  besonderer  Gemeindesteuern  geschieht  die  Bekanntmachung
durch  den  Gemeindevorstand  für  die  im  Gemeindebezirke  wohnenden  steuerpflichtigen
physischen  Personen  mittelst  Auslegung  der  Hebeliste  während  eines  zweiwöchigen
Zeitraumes  in  einem  oder  mehreren,  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringenden  Räumen  des  Gemeindebezirks,  für  die  übrigen  Steuerpflichtigen
durch  besondere  Mittheilung.

Bei  Zugängen  im  Laufe  des  Jahres  bedarf  es  stets  besonderer  Mittheilung.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  an  Stelle  der  Bekanntmachung  durch  Auslegung
  eine  besondere  Mittheilung  an  jeden  einzelnen  Pflichtigen  angeordnet  werden.

g.  66.

Nach  erfolgter  Bekanntmachung  (5  65)  ist  die  Steuer  in  den  ersten  8  Tagen
eines  jeden  Monats  zu  entrichten.  An  Stelle  des  Monats  kann  durch  Gemeindebeschluß
  eine  zwei=  oder  dreimonatliche  Hebeperiode  eingeführt  werden.  Auch
können  durch  Gemeindebeschluß  bestimmte  Hebungstage  festgesetzt  werden.

Wenn  die  zu  erhebenden  Prozentsätze  der  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern
  oder  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  50  vom  Hundert  nicht  übersteigen,
so  kann  durch  Gemeindebeschluß  unter  Festsetzung  der  Hebetermine  die  Hebung
der  Steuer  in  halbjährigen  Beträgen  oder  auch  im  Betrage  des  ganzen  Jahres
angeordnet  werden.

Dem  Pflichtigen  ist  stets  die  Vorausbezahlung  mehrerer  Raten  bis  zum
ganzen  Jahresbetrage  gestattet.

Gr.  9629.