Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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geraden  Linie  sich  schneidet,  welche  von  der  Mitte  des  Thurmes  des  Konstanzer

Bahnhofsgebäude  nach  dem  Mittelpunkte  einer  Geraden  zwischen  dem  vorgedachten
  Uferpunkte  und  der  gegenüberliegenden  Spitze  des  südlichen  Ufers
bei  der  oberen  Bleiche  gezogen  wird.  Von  jenem  Schnittpunkte  bis  zu  diesem
Mittelpunkte  bildet  im  Tritter  die  sie  verbindende  gerade  Linie  und  von  dem
letzteren  Punkte  ab  die  Mitte  desselben  die  Grenze.

Artikel  2.

A.  Von  Seiten  der  Schweiz  wird  an  Baden  abgetreten  und  für  die  Zukunft
  der  badischen  Staatshoheit  unterstellt:

1.  der  östlich  von  dem  in  Artikel  1  erwähnten  unter  badische  Hoheit
fallenden  Strandboden,  westlich  vom  dermaligen  schweizerischen  Theile
des  Konstanzer  Bahnhofs  und  südlich  von  der  Privateigenthumsgrenze
zwischen  J.  Butz  und  C.  Eberle  eingeschlossene,  zur  Zeit  den  Gebrüdern
Ferdinand  und  Leopold  Walser  und  dem  J.  Butz  gehörige  Streifen
Landes;

2. der  Theil  des  Konstanzer  Bahnhofs,  welcher  auf  schweizerischem  Gebiet
westlich  von  dem  bei  Ziffer  1  dieses  Artikels  bezeichneten  Bodenstreifen,
nördlich  von  dem  südlichen  Rande  der  seewärts  ziehenden  neuen  zollfreien
  Straße  und  östlich  von  dem  östlichen  Rande  der  in  der  Richtung
  zwischen  der  neuen  und  der  alten  zollfreien  Straße  planirten  Querstraße
  gelegen  ist;

3.  die  Bestandtheile  der  zur  Zeit  im  Besitz  badischer  Angehöriger  befindlichen
  Grundstücke,  welche  längs  der  Strecke  zwischen  den  Grenzmarken
3  bis  5  auf  schweizerischem  Gebiet  liegen  und  durch  eine  den  Eigenthumsgrenzen
  sich  anschließende  Grenzlinie  zum  badischen  Staatsgebiet
geschlagen  werden  sollen;

4.  das  zwischen  den  Grenzmarken  13  bis  19  liegende  Areal,  welches  südlich
  durch  den  laut  Uebereinkunft  über  die  Regelung  der  Abflußverhältnisse
  des  Schoder=  und  Saubachs  vom  17.  Juli  1876  vereinbarten
Korrektionsplan  in  gerader  Linie  herunterzuleitenden  Saubach  begrenzt
werden  soll.

B.  Schweizerischerseits  wird  auf  jede  Entschädigung  für  die  Einbußen  an
Staats=  und  Gemeindesteuern  Verzicht  geleistet,  welche  aus  diesen  Territorialabtretungen
  sich  ergeben.  Artikels

Artikel  3.

Dagegen  übernimmt  Baden  folgende  Verbindlichkeiten:

1.  Von  dem  westlichen  Endpunkte  der  in  Artikel  2  A  Ziffer  3  bestimmten
Grenzlinie  soll  die  Grenze  künftighin  längs  der  bestehenden  Einfriedigung
des  Gartens  des  Bierbrauers  Schmid  bis  zur  Kreuzlinger  Landstraße
und  von  da  ab  in  gerader  Linie  über  diese  Straße  bis  zu  dem  Punkte
laufen,  wo  die  Gerade  zwischen  den  Grenzmarken  8  und  9  die  Grenze
zwischen  der  Straße  und  dem  Garten  des  Kaufmanns  Rossat  schneidet.
Ferner  soll  in  Zukunft  zwischen  den  Marksteinen  12  und  13  die  Grenze