Verfahren festgesetzt und vom Gouverneur im Gou-
vernementsrath genehmigt.
Art. 12. Die Kreisverwalter und die bürger-
lichen und Militärbeamten, die Verwaltungsvorstände
bestimmter Gebietstheile sind, sollen die Eingeborenen
zur Arbeit ermuntern und von der Berechtigung, die
ihnen der Art. 5 dieses Gesetzes giebt, Gebrauch
machen. Um ihnen den Gebrauch dieser Berechtigung
zu erleichtern, sollen sie gesetzliche Zuständigkeit er-
halten, um:
1. Theilstücke von öffentlichen, unbebauten und
unbesetzten Staatsländereien an Eingeborene zu
vertheilen, die bereit sind, sie zu bebauen und zu
bewohnen, und die Grenzen dieser Ländereien zu
bezeichnen und anzuweisen.
2. Von Amtswegen dauernd die Erfüllung der
Verpflichtungen zu überwachen, denen die Staats-
ansiedler in Bezug auf Anbau und Niederlassung
unterworfen sind.
3. Die Ansiedler auszuweisen, welche nicht die
wesentlichen Siedelungsbedingungen im Sinne der
Nr. 2 und 5 des Art. 6 erfüllt haben.
4. Gemäß der Einrichtung des Finanzdienstes
des betreffenden Bezirks die auf Grund des Art. 6
Nr. 4 und 6 von den Ansiedlern geschuldeten
Steuern einzuziehen oder einziehen zu lassen.
5. Das Vorhandensem der Thatsachen festzustellen,
von denen nach Art. 6 Nr. 7 für die Ansiedler die
Erwerbung des vollen Eigenthumsrechts über die von
ihnen besetzten Grundstücke abhängt.
6. Den Ansiedlern die Ausübung der Rechte
und den Genuß der Befreiungen und sonftigen Vor-
theile zu sichern, die das Gesetz ihnen bewilligt.
7. Die Streitigkeiten zu schlichten, welche zwischen
Ansiedlern bezüglich der von ihnen besetzten Lände-
reien, deren Grenzen und ihres Fruchtertrages ent-
siehen.
Einziger Paragraph. Denselben Beamten fällt
die Aufgabe zu, in Uebereinstimmung mit den fest-
zustellenden Vorschriften das Grundbuchwesen in
ihren Bezirken einzurichten.
Art. 13. In jedem Verwaltungsbezirk der portu-
giesischen überseeischen Provinzen ist der betreffende
Schriftstück #
verpflichten, welche das Gesetz verbietet;
Vorstand zuständig das beweiskräftige
auszustellen:
a) über das Besitzrecht, das sich aus der nach
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Art. 5 dieses Gesetzes erfolgten Besetzung
der Ländereien ergiebt;
b) über das Eigenthumsrecht, das die Staats-
ansiedler nach Art. 6 Nr. 7 erwerben;
c) über die Erbpachten und die erblichen
Unterpachten, die sich aus den Vorschriften
der Art. 8 und 11 ergeben.
§ 1. Diese Schriftstücke sind in ein besonderes
Buch einzutragen; diejenigen, welche sich auf die in
Absatz b und c angeführten Thatsachen beziehen,
find durch den Verwaltungsvorstand amtlich dem
Aufbewahrungsbeamten der Gemarkung zu übergeben,
welcher angesichts derselben die betreffende Ein-
tragung auf Kosten des unmittelbaren Obereigen-
thümers vornimmt.
§ 2. Die Eintragung irgend eines der in Ab-
satz b und c erwähnten Rechte darf nur vorläufig
erfolgen, wenn sie unmittelbar beim Aufbewahrungs-
amt der Gemarkung beantragt wird und der Antrag
nicht von dem Zeugniß begleitet ist, daß in dem
betreffenden Bezirk kein Titel auf Grund der ge-
nannten Absätze eingetragen ist. Die Umwandlung
in eine endgültige Eintragung kann erst erfolgen,
wenn ein solches Beweisstück beigebracht wird.
§ 3. Die Titel und ihre Vermerkung in dem
besonders für diesen Zweck bestimmten Buch bilden
einen Beweisanfang, der nach den Bestimmungen
der gewöhnlichen Gesetzgebung vervollständigt wer-
den kann.
§ 4. In den Vorschriften wird das Verfahren
zur Feststellung der Thatsachen, auf welche sich die
Absätze a, b und c beziehen, die Form der be-
treffenden Titel und der Kostenvorschuß, der beim
Verwaltungsvorstande für die Eintragung beim Auf-
bewahrungsamt der Gemarkung erfolgen muß, be-
stimmt werden.
§ 5. Das ganze Verfahren vor dem Verwal-
tungsvorstande einschließlich der Ausstellung der
Titel, hat frei von Kosten und Stempelgebühren zu
erfolgen.
Art. 14. Die Eingeborenen der portugiesischen
überseeischen Besitzungen haben das Recht nach ihrem
Gutdünken Dienstverträge einzugehen. Diese Ver-
träge müssen sich nach den dafür in Frage kommen-
den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches,
sowie nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungsbestimmungen richten.
§ 1. Ungültig sind die Verträge:
1. die zu einer Dienstleistung für länger als
fünf Jahre verpflichten;
2. die den Dienstherrn von der Verpflichtung
befreien, dem Dienenden eine bestimmte Geldentschädi-
gung zu gewähren;
3. die den Dienstherrn ermächtigen den Dienen-
den körperlich zu züchtigen;
4. die den Dienenden an der Ausübung von ge-
setzlichen Rechten hindern, oder ihn zu Handlungen
5. die zu Diensten verpflichten, die für den, der
sie leistet, eine offenbare Gefahr oder einen bedeu-
tenden Schaden in sich schließen.
§ 2. Die Verträge, betreffend Lehrzeit für ein
Handwerk oder einen Dienstzweig können für länger
als fünf Jahre abgeschlossen werden, aber nicht ohne
Mitwirkung der Anwaltschaft für Dienende und
Ansiedler.
Art. 15. Die Verträge über Dienstleistungen
der Eingeborenen können mit oder ohne Zuziehung
der Behörde abgeschlossen werden. Im letteren
Falle hat, wenn einer der Ueberemkommenden unter-
läßt, die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen, der
andere Theil nur das Recht, auf Grund der allge-