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Schlußbestimmungen.
8 30.
Wer den Bestimmungen dieser Schlachthofs-Ordnung zuwiderhandelt,
darf, abgesehen von der Bestrafung auf Grund allgemeiner
Bestimmungen, aus dem Schlachthofe ausgewiesen werden.
Die Arbeitgeber haften für das ordnungsmäßige Verhalten
ihrer Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter und sind für jeden von
diesen der Stadtgemeinde verursachten Schaden verantwortlich.
§ 31.
Diese Schlachthofs-Ordnung tritt mit dem Tage der Betriebseröffnung
des städtischen Schlachthofes in Kraft.
Posen, den 8. Februar 1900.
Der Magistrat.
Polizei-Verordnung
über die
Benutzung des Schlacht= und Viehhofes in Posen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und der 88 143 und 144 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
wird mit Zustimmung des Magistrats für den Bezirk der Stadtgemeinde
Posen folgendes verordnet:
I. Teil. Bestimmungen über die Benutzung der
Schlachthofsanlagen.
§ 1.
Der Schlachthof ist an allen Werktagen für den allgemeinen
Schlachtbetrieb
1. im Sommerhalbjahr (Monate April bis September) von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,
2. im Winterhalbjahr (Monate Oktober bis März) von
8 Uhr morgens bis 7 Uhr Abends, geöfsnet.
Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des
Schlachthof-Direktors oder dessen Stellvertreters zulässig.
An den Sonn= und Festtagen vor oder nach jüdischen Feiertagen
ist das rituelle Schlachten morgens von 6—9 Uhr gestattet.