Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Die  Bücher  werden  in  Königl.  Sächstischer  conventionsmäsiger  Silbermünze  geführet;
sonach  können  die  Einlagen  in  der  Regel  nur  in  solchem  Gelde  statt  finden.  Zur  Erleichterung
  der  Theilnehmer  werden  jedoch  auch  Cassenbillers  und  andere,  in  der  Valvationstabelle
  als  geltend  verzeichnete  Silbersorten  angenommen,  es  wird  aber  ihr  Werrh
auf  den  jedesmaligen  Cours  reducirt,  in  Convenrionsgelde  eingetragen  und  im  Quittungsbuche
  bemerkt.  Die  Jurückzahlung  des  Stammes  und  der  Zinsen  erfolgt  in  Convenrionsmünze,
  oder  auch,  auf  Verlangen  der  Theilnehmer,  in  Cassenbillers  und  in  Königl.
Preuß.  Couranc,  nach  dem  stehenden  Werthe.

6.  5.  Von  den  Vormündern,  welche  nicht  Gelegenheit  sinden,  die  ihrer  Verwaltung
  anvertraucen  Mündelgelder  gegen  vorschriftmäsige  Sicherheit  und  übliche  Zinsen
auf  kurze  Zeit  unterzubringen,  werden  auch  höhere  Summen  als  zwanzig  Thaler  in  successiven
  Einlagen,  jedoch  nicht  über  Einhundere  Thaler  aus  eines  Pflegbefohlnen  Vermögen,
  in  die  Sparcasse  angenommen.  Ist  diese  Summe  überstiegen,  so  erfolge  die
Aufkündigung.

§.  6.  ODie  zur  Sparcasse  angenommenen  Einlagen  werden  zur  Zeit  nach  33  vom
Hundert,  miehin  Ein  Thaler  jährlich  mit  Neun  Pfennigen,  verzinset.  Einlagen  unter
Einem  Thaler  tragen  nicht  eher  Zinsen,  bis  sie  durch  Nachzahlungen  oder  Zinsanwachs,
zum  Betrage  Eines  vollen  Thalers  gebracht  sind.

.  7.  Die  Berzinsung  nimmr  mit  dem  ersten  Tage  des,  auf  den  Tag  der  Einzahlung
  folgenden  Monaks,  ihren  Anfang,  und  läufe  von  Vier  zu  Vier  Monaten  fort,
dergestalt,  daß  nach  Verlauf  von  Vier  Monaken,  die  Interessen  von  Einem  Thaler,
Drei  Pfennige,  von  Acht  Monaten,  Sechs  Pfennige,  und  von  Einem  Jahre,  Neun
Pfennige,  ausmachen.  Won  jeder  einzelnen  Einlage  können  die,  in  diesem  Verhälcnisse
anwachsenden  Zinsen  jederzeit  nach  Ablauf  von  Vier  Monaken,  mit  Vorzeigung  des
Quittungsbuchs,  bei  der  Casse  abgefordert  werden.  Der  Einleger  kann  sie  aber  auch
stehen  und  zu  Capikale  anwachsen  lassen,  ohne  daß  es  einer  besondern  Erklärung  hierüber
bedarf.  Von  nicht  abgeforderten  Zinsen  wird  angenommen,  daß  der  Tcheilhaber  sie  zu
Capitale  bestimme  habe.  Zinsen  tragen  von  dem  Tage  an  als  sie  die  Höhe  eines  Thalers
erreicht  haben,  wieder  Zinsen.

9.  S.  Bis  jeder  Hauptstamm  mit  Hinzurechnung  der  stehen  gelassenen  und  zu  Capitale
  gewordenen  Zinsen,  auf  Ein  Hundert  Thaler  gebracht  worden,  wird  derselbe  bei
der  Casse  zinsbar  behalten,  alsdann  aber  wird  die  auf  Einhunderte  Thaler  zusammen  gebrachte
  Summe,  dem  Empfangeberechtigten  nach  vorher  erfolgrer  einmonarlicher  Aufkündigung,
  zurückbezahlt,  und  wenn  die  Zurücknahme  nicht  erfolgen  sollee,  solche  auf  seine
Koften  zum  Rathsdeposiko  abgegeben,  der  weitere  Zinslauf  aber  damit  sistirt.  In  das
Ermessen  der  Curatoren  ist  es  jedoch  gestellt,  bei  besonders  eintretenden  Verhälenissen  auch
Einlagen,  welche  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  erreicht  haben,  noch  länger  bei
der  Casse  zinsbar  zu  behalten.