ohne sich jedoch dem Anbau zu widmen, wird eine
gewisse Fläche vorbehalten.
Art. 7. Die Konzessionen, zu deren Ertheilung
dieses Gesetz ermächtigt, dürfen nur auf Ländereien
entfallen, die Staatseigenthum sind.
Art. 8. Es können nicht Gegenstand von Kon-
zessionen sein:
1. Bauten und diesen benachbarte Ländereien,
welche für öffentliche Zwecke unentbehrlich sind.
2. Ländereien, welche von den Eingeborenen ge-
meinsam benutzt werden, in einem durch besondere
Verordnung für jede Provinz festzusetzenden Um-
kreise um ihre Dörfer.
3. Inseln, kleine Inseln und Bänke, welche sich
in den Betten schiffbarer Flüsse und im Ausfluß der-
selben bilden.
4. Ländereien längs der bereits gebauten oder
der projektirten Eisenbahnen, in einem Streifen von
mindestens 50 m Breite zu beiden Seiten.
5. Ländereien, welche an die Meeresküste grenzen,
in einem Streifen von 80 m, vom höchsten Stande
der Fluth an gerechnet; und Ländereien, welche an
Seen, Lagunen und schiffbare Flüsse grenzen, in
einem Streifen von 80 m, von der mittleren Höhe
des Wasserstandes an gerechnet.
6. Minen, Steinbrüche und Quellen von Mineral-
wasser, deren Konzessionen durch besondere Gesetze
geregelt werden sollen.
7. Servitute, die für die Ausnutzung irgend
welcher Staatsgüter unentbehrlich sind.
Art. 12. Von Amtswegen oder auf Antrag des
Betheiligten hat die mit der Festsetzung des Mindest-
preises und der zuzutheilenden Einheiten beauftragte
Kommission in jedem Bezirk verschiedene Klassen von
Ländereien zu bilden, wobei die Lage, Ertragsfähig-
keit, Leichtigkeit der Verbindung, Zuträglichkeit des
Klimas, Sicherheit des Ertrages, die Gewohnheiten
der Bevölkerung und sonstige andere Umstände, die
auf die Verwerthung Einfluß haben können, zu be-
rücksichtigen sind.
Diese Klassen sollen folgende sein:
1. Bürgerliche und militärische Anlagen, die für
den Staatsdienst nicht erforderlich sind.
2. Ländereien, die zu Anlagen geeignet sind, in
Ortschaften oder in deren Vororten, sowie Ländereien,
die zum Mittelpunkte von Ackerbausiedelungen be-
stimmt sind.
3. Angebaute Ländereien.
4. Unbebaute oder anbaufähige Ländereien.
5. Ländereien, die sich zu besonderen Pflanzungen
eignen, wie Gummi, Kakao, Kaffee, Baumwolle,
Zuckerrohr.
6. Unbenutzte, zu Weideland oder Waldbau ge-
eignete Ländereien.
7. Unbebaute, zu Handelszwecken geeignete Lände-
reien.
Einziger Paragraph: Jede dieser Klassen kann
nach den oben erwähnten Grundsätzen in Ab-
theilungen und Unterabtheilungen eingetheilt werden,
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die ihrerseits zur endgültigen Klasseneintheilung ab-
geändert werden können.
Art. 22. Bei allen Landüberlassungen, wie
immer die zugetheilte Fläche beschaffen sein mag,
welche Behörde verhandeln, welches Zuschlagsver-
fahren vorliegen mag und wie immer die Gesammt-
heit der Vortheile und Lasten dabei sei, werden
mangels ausdrücklicher Erwähnung des Gegentheils.
die folgenden Vorbehalte stets zu Gunsten des
Staates ausgelegt:
1. Das Recht, ohne jede Entschädigung die zur
Herstellung von allgemein nützlichen Bauten, Straßen,
Uebergängen, Eisenbahnen, Telegraphenlinien, Brücken,
Docks, Häfen, Heilanstalten, militärischen Vertheidi-
gungszwecken und Anderem nöthigen Landflächen zu
enteignen.
2. Das Recht auf Bergwerke, Steinbrüche und
Mineralwasserquellen, die nicht ausdrücklich überlassen
worden sind oder deren Betrieb nicht nach den
geltenden Gesetzen berechtigt ist.
3. Das Recht, die Ausbeute der Waldflächen
einer besonderen Behandlung zu unterwerfen in Be-
zug auf das Fällen von Holz, die Anpflanzung von
Bäumen, die Ernte von Aussuhrerzeugnissen, die in
den Vorschriften besonders aufgeführt sind, wie
Gummi, Kautschuk, Kopal, Kaffee, KHakao, Baumwolle.
Einziger Paragraph: Die Bestimmung unter
Nr. 1 dieses Artikels nimmt den Konzessionären nicht
das Recht auf Entschädigung, wenn die Enteignung
Wohnhäuser, gewerbliche oder Handelseinrichtungen
oder damit verbundene Verpflichtungen betrisst.
Art. 24. Die Regierung kann Landüberlassungen
bis zu den folgenden Grenzen bewilligen:
1. 2 ha Fläche im Gebiet bestehender oder ge-
planter Ortschaften europäischer Art und 5 ha in
den Vorstädten dieser Ortschaften.
2. 50 ha Bodenfläche, die zum Mittelpunkte
von Ackerbausiedelungen geeignet ist, in jeder Provinz
oder jedem Bezirk.
Außer den in den beiden vorigen Nummern er-
wähnten Fällen kann sie überlassen bis zu
a) 1000 ha im Bezirk von Lourenco Marques:
b) 250 ha auf der Inselgruppe von Cap Verde
und in Indien;
c) 25 000 ha in Guinca und im selbständigen
Bezirk Timor;
d) 50 000 ha in den Provmzen Angola und
Mozambique mit Ausnahme des Bezirks Lourenco
Marques.
Art. 25. Die bereits angebauten und die zu
Anlagen gecigneten Bodenflächen in jeder Provinz
und jedem Bezirk können meistbietend oder nach
amtlicher Abschätzung verkauft werden.
§ 1. Die Regierung kann im Gebiete bestehender
oder geplanter Ortschaften europäischer Art Boden-
flächen verpachten, deren jede nicht größer als 2 ha
sein dars; in den Vorstädten dieser Ortschaften
dürfen die Pachtflächen nicht über 5 ha groß sein.
§ 2. Die Gouverneure der Provinzen und