Vertreter bestimmen, um Nachrichten und Ladungen
zu empfangen, wenn sie sich aus dem Königreiche
entfernen.
Einziger Paragraph.
diesen Umständen gewährten Landüberlassungen ver-
fallen ohne Weiteres, ohne Anspruch auf Beschlag
oder Entschädigung irgend welcher Art, sobald mit
Beziehung auf die Landüberlassung und unter irgend
einem Vorwande nicht-portugiesische Gesetze, Gerichte,
Rechtsprechungen oder Behörden angerufen werden.
Art. 44. Desgleichen können den vortugiesischen
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Alle an Personen unter
–. —
Jahren, vom Tage des Pachtvertrages an, begonnen
haben:
b) wenn nach Ablauf von fünf Jahren nicht ein
Fünftel der Ländereien angebaut worden ist;
c) wenn nach dem Anbau eines Fünftels der
Ländereien zwei Jahre verflossen sind, ohne daß der
Anbau regelmäßig fortschreitet, sofern hierfür nicht
gehörig erwiesene höhere Gewalt als Grund vorliegt.
Einziger Paragraph. In den in diesem Artikel
vorgesehenen Fällen werden die nicht angebauten
Liändereien verpachtet; die vom neuen Pächter ge-
Gesellschaften, die auf portugiesischem Gebiete gebildet
sind und ihren Sitz dort haben, Ländereien über-
lassen werden. Zur Ausführung dieses Artikels sind
die folgenden Bestimmungen zu beobachten:
a) Die Staatsangehörigen, zu deren Gunsten
zahlte Pacht erhält der frühere Pächter, und dieser
ist, wenn er sich den angebauten Theil erhalten will,
zur Zahlung der Anfangspacht für das ganze Pacht-
Landüberlassungen stattgefunden haben, können diese
ohne vorgängige Genehmigung der Regierung nicht
auf Personen oder Gesellschaften übertragen, noch
letztere bilden.
b) Sowohl die Gesellschaften, auf die sich Ab-
satz a bezieht, als auch die, zu deren Gunsten die
Landüberlassung unmittelbar erfolgen kann, sollen
portugiesisch sein, ihren Sitz auf portugiesischem Ge-
biete haben und nach portugiesischen Gesetzen ge-
bildet sein.
Es folgen sodann Sonderbestimmungen über
Landüberlassungen in bestimmten Kolonien. Davon
sind nachstehende Artikel hervorzuheben, die von der
Verpachtung in den Provinzen Angola, Mozambigque,
Guiné und dem selbständigen Bezirk Timor handeln:
Art. 47. Die Pachtverträge über Staatslände-
reien im Ueberseegebiet werden nach dem bürgerlichen
Gesetzbuche mit den folgenden Aenderungen abge-
schlossen:
1. Die Pacht wird stets auf Geld vereinbart.
2. Der Pachtvertrag wird auf dem Verwaltungs-
wege aufgesetzt.
3. Der Pächter kann den unmittelbaren Besitz
erwerben, wenn er zwanzig Theilbeträge zahlt; die
Erlassung der Pacht kann jedoch erst statthaben,
nachdem mindestens ein Fünftel des gepachteten
Bodens angebaut worden ist.
4. Mangels der Pachtzahlung genießt der Staat
bezüglich des Nutzeigenthums dasselbe Vorrecht, das
der Artikel 887 des bürgerlichen Gesetzbuches für
Forderungen auf Steuern aufstellt, die dem Staats-
schatz geschuldet werden.
5. Die Anfangspacht wird herabgesetzt:
a#) auf die Hälfte, wenn der Pächter ein Fünftel
der Ländereien angebaut hat;
auf ein Drittel, wenn er bis zur Hälfte an-
gebaut hat:
J) auf ein Fünftel, sobald der Anbau die Hälfte
übersteigt.
Art. 18. Der Pachtvertrag wird ohne Ent-
schädigungsanspruch ausgelöst:
a) wenn die Anbauarbeiten nicht binnen zwei
gebiet verpflichtet.
Art. 19. Für den Pächter ist die Eintragung
der Erbzinspflicht unerläßlich, ohne diese hat er kein
Recht auf die durch Nr. 5 des Artikels 47 dieses
Gesetzes erlaubte Herabsetzung.
— — —
Art. 50. Die Eintheilung der Pachtfläche in
Ackerstücke von nicht über 50 ha, die Einheiten in
der Bebauung bilden, ist zulässig, jedoch nur mit
Ermächtigung der Regierung oder des Gouverneurs
im Namen dieser.
Einziger Paragraph. Diese Ermächtigung kann
nur ertheilt werden, nachdem der Unterpächter den
im einzigen Paragraphen des Artikels 48 bezeichneten
Bedingungen über die Auflösung seines Vertrages
nicht mehr unterworfen ist. Der Oberpächter ist
dem Staat gegenüber für die Beobachtung der Be-
dingungen der vorigen Artikel verantwortlich.
Art. 51. Der Pächter kann auf sein Nutzungs-
recht Grundschulden aufnehmen oder es mit sonstigen
Verbindlichkeiten belasten, jedoch unter der Be-
dingung, daß der Erwerber bei Vollstreckungen be-
züglich der Pachtländereien dem Staate gegenüber
in dieselben Rechte und Pflichten des Pächters eintritt.
Art. 52. Das unmittelbare Besitzrecht ist un-
verjährbar.
In den Schlußbestimmungen werden alle Ab-
kommen und Verträge, die von den Konzessionären
oder Gesellschaften gegen die Bestimmungen des
neuen Gesetzes abgeschlossen werden, für ungültig er-
klärt. — In den portugiesischen Kammern und der
Presse waren am lebhaftesten die einschränkenden Be-
stimmungen gegen die großen Konzessionsgesellschaften
bekämpft worden; es wurde die Befürchtung ge-
äußert, daß es kaum noch möglich sein werde, irgend
Jemand eine Konzession zu ertheilen, und daß über-
haupt Niemand mehr den Muth haben werde, um
eine solche nachzusuchen.
Dandel mit BZaumwollstoffen in Dabomey.
Nach einer Angabe des Französischen Kolonial=
amts stellt sich die Einfuhr nach Dahomey in Baum-
wollgarn und -Stoffen während der letzten drei
Jahre, wie folgt: