Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

— 228 — 
Konzession beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden Flußgebiet (8 1) für verfallen erklärt 
werden. 
Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung 
des ordnungsmäßigen Betriebs gesetzten Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen ver- 
längert werden. 
Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs darf der Verfall erst dann 
ausgesprochen werden, wenn zwei mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegende Aufforderungen zur 
Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht 
geführt haben. 
Weist der Konzessionar überzeugender Weise nach, daß ihm die Einhaltung der Frist für die Er- 
öffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geworden 
ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Fall die Verfallserklärung aus- 
geschlossen, sofern der Konzessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störung 
binnen einer vom Gouverneur sestzusetzenden Frist den ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. 
Dem Falle der höheren Gewalt wird der Fall jeder außerhalb der Einwirkung des Konzessionars 
liegenden Ursache gleich geachtet. 
88B. 
Der Konzessionar hat für die Leitung und Beaufsichtigung der Betriebe einen oder mehrere im 
Schutzgebiete sich aufhaltende Europäer zu bestellen und dem Gouverneur namhaft zu machen, welche für 
die Befolgung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sowie derjenigen besonderen Bestimmungen, welche 
hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betriebe etwa erlassen werden, verantwortlich sind. 
Falls die Benennung unterblieben ist, oder falls der Betriebsleiter wegen Zuwiderhandlung gegen 
die gedachten Vorschriften wiederholt bestraft worden ist, erforderlichenfalls auch bei Gefahr im Verzuge, 
kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend 
welcher Art begründet werden kann. 
89. 
Der Konzessionar ist berechtigt, das für die Unterhaltung seiner Baggereibetriebe und der damit 
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebe erforderliche Holz aus den einem jeden Betriebspunkte 
zunächst gelegenen Waldungen, hinsichtlich deren dem Fiskus das Verfügungsrecht zusteht, gegen Entrichtung 
der ordnungsmäßigen Holzschlaggebühr und unter Beobachtung der allgemeinen forstwirtschaftlichen Vor- 
schriften zu entnehmen. 
Als Betriebspunkt gilt jede den Mittelpunkt eines örtlichen Betriebsabschnitts bildende Nieder- 
lassung, welche als solche durch ihre Anlage und Einrichtung erkennbar ist. Die Holzschlaggebühr wird 
für jeden Betriebspunkt in einer jährlichen Pauschsumme, welche jedesmal für einen Zeitraum von fünf 
Jahren zu gelten hat, vom Gouverneur im Einverständnis mit dem Konzessionar festgesetzt. 
8 10. 
Der Konzessionar ist berechtigt, das zu seinen Betriebszwecken erforderliche Land, sofern es Kron- 
land ist, nach Maßgabe der §§ 66 bezw. 13 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in 
Deutsch-Ostafrika, zu benutzen. Soweit es sich um die Benutzung des Grundeigentums Dritter handelt, 
kommen die Vorschriften der Abschnitte II und IV derfelben Verordnung zur sinngemäßen Anwendung. 
Der Konzessionar ist ferner berechtigt, innerhalb eines Umkreises von 20 km um diejenigen Be- 
triebspunkte (§ 9), welche mindestens 20 km voneinander entfernt liegen, vorbehaltlich der Rechte oder 
Ansprüche Dritter, die nach seiner Wahl käufliche oder pachtweise Uberlassung von Land, über welches dem 
Fiskus die Verfügung zusteht, für die Anlegung von Wersten, Wohnungen und Niederlageplätzen, sowie zu 
landwirtschaftlichen Zwecken für das Bedürfnis des Betriebspersonals, letzteres im Verhältnis von 2 ha für 
jede im Betriebe durchschnittlich beschäftigte Person, käuflich oder pachtweise zu verlangen. Soweit Anträge 
des letztgedachten Inhalts nicht binnen zwölf Wochen, vom Eingang beim Gouverneur gerechnet, befriedigt 
werden, wird dem Konzessionar das im § 12 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Kronland, vom 
26. November 1895 bezeichnete Recht eingeräumt werden. 
Für die ersten zwanzig Jahre nach Erteilung der Konzession soll der Kaufpreis für Land nicht 
mehr als 5 Rupie, der Pachtpreis nicht mehr als jährlich ½ Rupie pro Hektar betragen. 
§ 11. 
Der Konzessionar ist berechtigt, binnen zehn Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an 
gerechnet, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, welche für die dieser Konzession entsprechenden, eröffneten oder 
zu eröffnenden Betriebe erforderlich sind, frei von Einfuhrzöllen und Umschlagsabgaben in das Schutzgebiet 
einzuführen. 
§ 12. 
Der Konzessionar hat, soweit und solange er als Alleinunternehmer auftritt, in den ersten fünf 
Betriebsjahren von den auf Grund dieser Konzession gewonnenen Metallen und Diamanten an den Fiskus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.