Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht sie nicht den vorstehenden Erfordernissen, 
so gilt die Auswahl als nicht bewirkt. 
l5. - 
Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Gewinnung von Edelmetallen und 
Diamanten wird dem Konzessionar erstmalig für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der 
Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des 
Konzessionars wird die Berechtigung unter den gleichen Bedingungen um zehn Jahre verlängert werden. 
Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer 
von je zehn zu zehn Jahren und unter denselben Bedingungen. 
86. 
Für jedes der fünf Konzessionsgebiete hat der Konzessionar, sobald er in denselben eine Strecke 
oder Teilstrecke nach § 3 in Besitz genommen hat, eine Gebühr von jährlich sechshundert Mark zu ent- 
richten. Dieselbe ist je zur Hälfte am 31. März und 30. September bei der Gouvernements-Hauptkasse 
im voraus zahlbar. Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeitpunkt der Absteckung folgenden Termin. 
Bei mehr als vierwöchiger Verzögerung der Zahlung kann der Reichskanzler die Berechtigung hinsichtlich 
der betreffenden Strecke als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklären, ohne daß hierauf ein Entschädigungs- 
anspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 
Der Umstand, daß die abgesteckte Strecke weniger als 100 km lang ist, berechtigt zu keinem 
Gebührennachlaß. 
Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Konzessionar in Anspruch genommen wird, 
soll sich die jährliche Pachtsumme für jedes so in Anspruch genommene Gebiet von 600 Mark auf 
1000 Mark erhöhen. 
7. 
Der Konzessionar hat: 
a) binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf mindestens einer 
Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1), 
b) in der mit Ablauf der Frist zu a) beginnenden Folgezeit innerhalb je weiterer fünf Jahre 
gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und 
von da an aufrecht zu erhalten. 
Ein Betrieb soll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich 
eintausend Mark für Arbeitslöhne (ausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien 
ausgegeben werden. 
Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a) und b) können: 
1. im Falle zu a) alle auf Grund der Konzession erworbenen Rechte, 
2. im Falle zu b) die Berechtigung hinsichtlich einer von dem Gouverneur für den Reichskanzler 
nach freier Wahl zu bezeichnenden Strecke, 
als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend 
welcher Art begründet werden kann. 
Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebes die auf dieser 
Konzession beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden Fluß= oder Seegebiet (§ 1) für verfallen 
erklärt werden. 
Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung 
des ordnungsmäßigen Betriebs gesetzten Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen ver- 
längert werden. 
Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs darf der Verfall erst dann 
ausgesprochen werden, wenn zwei mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegende Aufforderungen zur 
Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht 
geführt haben. 
Weist der Konzessionar überzeugender Weise nach, daß ihm die Einhaltung der Frist für die Er- 
öffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geworden 
ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Fall die Verfallserklärung aus- 
geschlossen, sofern der Konzessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störung 
binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist den ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. 
Dem Falle der höheren Gewalt wird der Fall jeder außerhalb der Einwirkung des Konzessionars 
liegenden Ursache gleich geachtet. 
88. 
Der Konzessionar hat für die Leitung und Beaufsichtigung der Betriebe einen oder mehrere im 
Schutzgebiete sich aufhaltende Europäer zu bestellen und dem Gouverneur namhaft zu machen, welche für
	        
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