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Bekanntmachung des Gouvernenrs von Deutsch-Ostafrika wegen Ergänzung der
Verordnung, betreffend Besorgung des Geldverkehrs für Privatleute.
Vom 21. Juli 1904.
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), in
Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kolonialblatt S. 509), wird
hiermit verordnet, was folgt:
In der Verordnung, betreffend Besorgung des Geldverkehrs für Privatleute durch die Kassen des
Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, vom 23. Januar 1904 wird hinter § 10 folgende
Vorschrift eingestellt:
5 10 a.
Die in den 88 6 und 10 bestimmten Gebühren sind auch zu erheben, wenn ein entsprechender
Geldverkehr auf Ansuchen oder Anweisung einer Behörde ausschließlich im Privatinteresse eines Dritten
stattfindet.
Daressalam, den 21. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Anlegung eines Grundbuchs.
Vom 19. Juli 1904.
Auf Grund der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Berordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und des § 2 der zur
Ausführung ergangenen Versügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 wird mit Genehmigung
des Reichskanzlers folgendes bestimmt:
§8 1.
(Zu § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Auf dle Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die im § 1 Abs. 1
der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch
oder Landregister eingetragen worden ist.
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grundbuch
oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preußischen
Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußlschen Gesetzes, betreffend
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131), mit
der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird,
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das
Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten.
8 2.
(Zu § 6 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind oder
hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur.
§5 3.
(Zu § 8 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Grundstückseigentümer können auf Antrag des Gouverneurs von dem Grundbuchamt durch
Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 Mk. nicht übersteigen darf, dazu angehalten werden, die Anlegung
eines Grundbuchblattes binnen einer vom Grundbuchamte zu bestimmenden Frist zu beantragen. Falls
binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht gestellt wird, kann das
Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche Vermessung von Amts wegen
verfügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigentümer zu tragen.