Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Bekanntmachung des Gouvernenrs von Deutsch-Ostafrika wegen Ergänzung der 
Verordnung, betreffend Besorgung des Geldverkehrs für Privatleute. 
Vom 21. Juli 1904. 
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), in 
Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kolonialblatt S. 509), wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
In der Verordnung, betreffend Besorgung des Geldverkehrs für Privatleute durch die Kassen des 
Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, vom 23. Januar 1904 wird hinter § 10 folgende 
Vorschrift eingestellt: 
5 10 a. 
Die in den 88 6 und 10 bestimmten Gebühren sind auch zu erheben, wenn ein entsprechender 
Geldverkehr auf Ansuchen oder Anweisung einer Behörde ausschließlich im Privatinteresse eines Dritten 
stattfindet. 
Daressalam, den 21. Juli 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Anlegung eines Grundbuchs. 
Vom 19. Juli 1904. 
Auf Grund der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Berordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und des § 2 der zur 
Ausführung ergangenen Versügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 wird mit Genehmigung 
des Reichskanzlers folgendes bestimmt: 
§8 1. 
(Zu § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Auf dle Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die im § 1 Abs. 1 
der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch 
oder Landregister eingetragen worden ist. 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grundbuch 
oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preußischen 
Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußlschen Gesetzes, betreffend 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131), mit 
der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, 
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das 
Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. 
8 2. 
(Zu § 6 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind oder 
hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur. 
§5 3. 
(Zu § 8 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Die Grundstückseigentümer können auf Antrag des Gouverneurs von dem Grundbuchamt durch 
Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 Mk. nicht übersteigen darf, dazu angehalten werden, die Anlegung 
eines Grundbuchblattes binnen einer vom Grundbuchamte zu bestimmenden Frist zu beantragen. Falls 
binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht gestellt wird, kann das 
Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche Vermessung von Amts wegen 
verfügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigentümer zu tragen.
	        
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