Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter 
Benutzung zurückzugeben. 
78. 
Z Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder ersat für Wert 
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergbautreibende bei der verminderung. 
Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser 
erpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte 
schon bei der Überlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen 
Sicherheit verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Eunstun 
nicht mehr zweckäßig wärde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau- 
treibende, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und 
seines Zubehörs erwerbe. 
§ 79. 
Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, Verpflichtung d 
oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann Bergbautreibend 
der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigentum des dum Grunderwer 
Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe. 
« §80. 
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann 
in den Fällen des § 78 Satz 3, § 79P nur die Erwerbung dieses Teiles verlungt 
werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde 
benutzt werden können. 
. 98Il1. 
Hinsichtlich aller zu Zwecken des Bergbaues veräußerten Teile von Grund- Vorkaufsrecht de 
stücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu diesen Zwecken entbehrlich Grundeigentümer 
wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch 
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist. 
6#82. 
Können sich der Bergbautreibende und die nach den Vorschriften der §# 76 Streitigkeiten 
bis 80 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde zwischen Bergbau 
nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen busbene nnd 
Bedingungen die Benutzung stattzufinden hat und der Bergbautreibende zur Ent- berechtigten. 
schädigung oder zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist. 
Ülber die Verpflichtung zur Uberlassung der Benutzung findet der Rechts- 
weg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 76 
Abs. 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird. 
. §83. 
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Bergbau Bergbau auf 
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzansprüche, Eingeborenenland, 
er Bezirksamtmann. ·
	        
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