Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat; 
3. mindestens 2 Jahre mit Grundeigentum im Schutzgebiet angesessen ist; 
4. die in § 8 Ziffer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. 
§ 12. Von der Abgabe einer gutachtlichen Außerung wie von Empfehlung als Gouvernements= 
ratsmitglied ausgeschlossen ist, wer 
. als Beamter im unmittelbaren Regierungs= oder wer im aktiven Heeresdienst steht; 
k. in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist; 
Gemeinschuldner ist oder im letzten Jahr gewesen i 
im letzten Jahr den gerichtlichen Offenbarungseid geieitet hat; 
Armenunterstützung im Schuboeblet aus öffentlichen oder Gemeindemitteln bezieht oder im 
letzten Jahr bezogen hat; 
. sich während der Borschligsfei (8 13) in gerichtlicher Untersuchungshaft befindet oder eine 
Strase verbüßt; 
. infolge rechtskräftigen Gerichtsurtells der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Amter verlustig ist. 
Als letztes Jahr gilt das vom Tage des für die Abgabe gutachtlichen Außerungen bestimmten 
Termins (siehe " 13) zurückgerechnete Ja hr. 
13. Für die Abgabe der gutachtlichen Außerungen bei den Bezirksämtern wird vom Gouvernement 
rechtzeitig vocher ein Termin öffentlich bekannt gegeben werden. 
Dem Bezirksamt ist seitens eines jeden Berufskreises bei Mittellung der von ihm 
empfohlenen :c eine Liste derjenigen seiner Mitglieder vorzulegen, die sich gutachtlich geäußert haben. 
§* 15. Die Namen der von den Berufskreisen eines jeden Bezirks empfohlenen Personen werden 
von dem Bezirksamtmann des betreffenden Bezirks zusammengestellt und dem Gouvernement eingereicht. 
Windhuk, den 26. März 1906. 
Der Katserliche Gouverneur. 
e 
— 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das 
Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen. Vom 16. März 1906. 
Auf Grund des § 1, Absatz II der Verordnung, betreffend das Verbot des Fischens unter Ver- 
wendung von Sprengstoffen vom 1. Dezember 1904,7) wird bestimmt, daß bis auf weiteres das Verbot 
des § 1 Absatz 1 dieser Verordnung in der Hansabucht (Kaiser Wilhelmsland), in den Admiralitäts-Inseln, 
in der Gruppe der Portland Inseln Nissan, Plnipil, Carteret, Mortlock, Fead (Nugarea), Tasman keine 
Anwendung findet. 
Herbertshöhe, den 16. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
bobl. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Einkauf von 
Kokosnüssen. Vom 16. März 1906. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Deutsches Kolonial- 
blatt 1900 Seite 699) und der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches 
Kolonialblatt 1903 Seite 509) wird folgendes bestimmt. 
Die Verordnung betreffend daos Verbot des Einkaufs von Kokosnüssen vom 18. Oktober 1900#) 
wird für Kaiser Wilhelmsland und die vorliegenden Inseln, für die Gruppe der Französischen Inseln, für 
die Inseln im Uordwesten des Schutzgebietes (Hermiten, Anachoreten, Echiquier, Matty, Allison, Durour) 
außer Kraft gesetzt. 
Herbertshöhe, den 16. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl 
*) Bgl. D. Kol. Bl. 1905 S. 107. 
*) Bgl. D. Kol. Bl. 1901 S. 709.
	        
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