Metadata : Der Gemeindebeamte.

4.  Stände.  33

sie  sind  nicht  Beauftragte  ihres  Wahlkreises  oder  ihrer
Wähler  und  an  keine  Instruktion  gebunden.

Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  gelobt  dem—
entsprechend  beim  ersten  Eintritte  in  die  Kammer  eid—
lich,  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren  und  in  der
Ständeversammlung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs
und  des  Vaterlandes  nach  seinem  besten  Wissen  und
Gewissen  bei  seinen  Anträgen  und  Abstimmungen  allent—
halben  zu  beobachten.

Während  der  Dauer  des  Landtags  genießen  die  Ab—
geordneten  völlige  Unverletzlichkeit  der  Person.  Kein
Mitglied  des  Landtags  darf  zudem  außerhalb  desselben
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung
seines  Abgeordnetenberufes  getanen  Außerungen  strafrechtlich
  verfolgt  werden  (vgl.  S.  6).

Der  König  hat  aller  zwei  Jahre  einen  ordentlichen
Landtag  einzuberufen;  er  kann  auch  außerordentliche
Landtage  einberufen.  Der  König  eröffnet,  entläßt  und
vertagt  die  Ständeversammlung;  er  kann  die  ll.  Kammer
auflösen,  dann  gilt  die  I.  Kammer  als  vertagt.  Der  König
ernennt  den  Präsidenten  der  l.  Kammer,  derjenige  der  ll.  Kammer
  und  die  Vizepräsidenten  beider  Kammern  werden  von
diesen  gewählt.  Beide  Kammern  verhandeln  öffentlich,
voneinander  getrennt,  je  nach  einer  Geschäftsordnung.  Zur
Vorbereitung  und  Durchführung  ihrer  Beschlüsse  bildet  jede
Kammer  aus  ihrer  Mitte  sog.  Deputationen.

Die  wichtigsten  Aufgaben  der  Stände  sind:  Mit—
wirkung  bei  der  Gesetzgebung,  bei  der  Feststellung
des  Staatshaushaltes  (Budgetrecht)  und  der  Bewilligung
  von  Steuern.  Ferner  steht  den  Ständen  das
Recht  zu,  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen  entgegenzunehmen
  und  den  Ministerien  bzw.  der  Regierung
zu  übermitteln,  weiter  Beschwerden  über  das  Verfahren
von  Staatsbehörden  anzubringen  (Beschwerderecht),
endlich  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und
Anträge  vorzulegen  (Petitionsrecht).

Kein  Gesetz  darf  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,
  abgeändert  oder  mit  verbindlicher  Kraft  ausgelegt

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  3