4. Stände. 33
sie sind nicht Beauftragte ihres Wahlkreises oder ihrer
Wähler und an keine Instruktion gebunden.
Jedes Mitglied der Ständeversammlung gelobt dem—
entsprechend beim ersten Eintritte in die Kammer eid—
lich, die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der
Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs
und des Vaterlandes nach seinem besten Wissen und
Gewissen bei seinen Anträgen und Abstimmungen allent—
halben zu beobachten.
Während der Dauer des Landtags genießen die Ab—
geordneten völlige Unverletzlichkeit der Person. Kein
Mitglied des Landtags darf zudem außerhalb desselben
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Abgeordnetenberufes getanen Außerungen strafrechtlich
verfolgt werden (vgl. S. 6).
Der König hat aller zwei Jahre einen ordentlichen
Landtag einzuberufen; er kann auch außerordentliche
Landtage einberufen. Der König eröffnet, entläßt und
vertagt die Ständeversammlung; er kann die ll. Kammer
auflösen, dann gilt die I. Kammer als vertagt. Der König
ernennt den Präsidenten der l. Kammer, derjenige der ll. Kammer
und die Vizepräsidenten beider Kammern werden von
diesen gewählt. Beide Kammern verhandeln öffentlich,
voneinander getrennt, je nach einer Geschäftsordnung. Zur
Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse bildet jede
Kammer aus ihrer Mitte sog. Deputationen.
Die wichtigsten Aufgaben der Stände sind: Mit—
wirkung bei der Gesetzgebung, bei der Feststellung
des Staatshaushaltes (Budgetrecht) und der Bewilligung
von Steuern. Ferner steht den Ständen das
Recht zu, schriftliche Beschwerden der Untertanen entgegenzunehmen
und den Ministerien bzw. der Regierung
zu übermitteln, weiter Beschwerden über das Verfahren
von Staatsbehörden anzubringen (Beschwerderecht),
endlich dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und
Anträge vorzulegen (Petitionsrecht).
Kein Gesetz darf ohne Zustimmung der Stände erlassen,
abgeändert oder mit verbindlicher Kraft ausgelegt
Merkel, Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 3