Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(„∆  457)  „

2  Wie  hiernächst  bei  der  vorgedachten  ersten  Wahl  von  Gemeindevertretern  nur  Bildung  der
auf  die  um  Gemeindeverbande  bereits  gehörigen  Grundstücke  Rücksiche  genommen  werden  Gemei#debemag,
  so  haben  jedoch  die  Gemeindeobrigkeiten  nach  erfolgter  Einsetzung  der  Gemeindebe=  A#lte.
hörden  mit  denselben  darüber  Berarhung  anzustellen,  welche  enclavirte  fremde  und  sonstige
zeither  zum  Gemeindeverbande  noch  nicht  gehörig  gewesenen  Grundstücke  demselben  nach
15  ff.  der  tandgemeindeordnung  einzuverleiben  sein  möchten  und  das  Resultat  der
Bezirksamtshaupkmannschaft  anzuzeigen,  welche  sodann,  durch  Vernehmung  mit  den  betreffenden
  Behörden  und  sonstigen  Betheiligten,  nähere  Erörterung  darüber  anstellen  und
über  die  definitive  Bildung  der  Gemeindebezirke,  sowie  über  die  dadurch  erwa  bedingte
Modisicakion  der  anfangs  eingeführken  Gemeindevertretung,  zur  vorgesetzten  Kreisdirection
gurachtlichen  Bericht  erstatten  wird.

§  26.  Auf  gleiche  Weise  sind  auch  die  für  einzelne  Gemeinden  errichteten  Ortssta=  Ortsstatuten.
tuten  zur  Cognition  der  Kreisdirectionen  zu  bringen  und  von  denselben,  in  Mangel  Bedenkens,
  zu  bestätigen.

27.  Diesenigen  Städte,  welche  anstatt  der  Städteordnung  die  tandgemeindeord-Erklärungsfrist
nung  annehmen  wollen,  haben  ihre  dießfalls  nach  §  1  des  einschlagenden  Gesetzes  vom  für  kleine
heutigen  Tage  abzugebende  Erklärung  längstens  den  1sten  Mai  1839  bei  der  vorgesetzeen  Staͤdte.
Kreisdirection  zu  bewirken,  welche  sodann  zu  Regulirung  der  Gemeindeverfassung  und  Er—
richtung  des  #ocalstatuks,  nach  Analogie  der  in  der  Verordnung,  die  Einführung  der,
Städteordnung  betreffend,  vom  2ten  Februar  1832,  enthaltenen  Vorschriften,  einen  Commissar
  bestellt  und  seiner  Zeit  das  Localstatut  dem  Ministerium  des  Innern  vorlegt.

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angehr,  sich  zu  achten.
Dresden,  am  v'een  November  1838.

Ministerium  des  Innern:
Nostitz  und  Jänckendorf.

Kuhn.

1838.  64