Metadaten : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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b)  der  Gerichtsbarkeit  der  Garnisongerichte  im  Korpsbezirk  unterworfen  sind
und  in  keinem  Divisionsverbande  stehen.

4)  Der  kommandirende  General  des  Gardekorps  bestätigt,  gleich  dem  kommandirenden
  General  eines  jeden  anderen  Armeekorps,  die  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse
gegen  Mannschaften  der  Truppentheile  des  Gardekorps,  ohne  Rücksicht  auf  deren
Dislokation.

5)  Der  Gouverneur  von  Berlin  bestätigt  in  den  Fällen,  in  welchen  von  ihm  das
Kriegsgericht  angeordnet  ist,  die  Erkenntnisse  in  dem  dem  kommandirenden  General
eines  Armeekorps  zugestandenen  Umfange.

6)  Der  Oberbefehlshaber  der  Marine  hat  innerhalb  seines  Dienstbereichs  das  Bestätigungsrecht
  in  demselben  Umfange,  wie  der  kommandirende  General  eines
Armeekorps.

7)  Zur  Bestätigung  des  Divisionskommandeurs  und  der  mit  gleichen  gerichtsherrlichen
  Rechten  versehenen  Befehlshaber  gelangen  die  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse
gegen  Personen  des  Soldatenstandes  der  ihnen  untergebenen  Truppentheile  in
allen,  nach  vorstehenden  Bestimmungen  unter  Nr.  1.  bis  6.  nicht  davon  ausgenommenen
  Fällen.

8)  In  gleichem  Umfange  wie  der  Kommandeur  einer  Division  haben  das  Bestätigungsrecht
  innerhalb  ihres  Dienstbereichs:

a)  der  Inspekteur  der  Besatzungstruppen  in  Mainz,
b)  der  Chef  der  Landgendarmerie,
c)  der  Kommandant  des  Invalidenhauses  in  Berlin,
d)  die  Chefs  der  Marinestationen.

9)  Die  auf  die  Bestätigung  kriegsrechtlicher  Erkenntnisse  sich  beziehenden  allgemeinen
Bestimmungen  der  §§.  162.  163.  Theil  II.  des  Militair-  Strafgesetzbuchs  bleiben
unverändert  in  Geltung;  auch  werden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei
der  Bestätigung  in  den  §§.  164.  bis  175.  I.  c.  durch  diese  Meine  Order  nicht
betroffen.

 

Ich  beauftrage  Sie,  wegen  Publikation  und  Ausführung  dieser  Order  das

Erforderliche  zu  veranlassen.
Berlin,  den  1.  Juni  1867.
(gez.)  Wilhelm.
(gegengez.)  von  Roon.
An  den  Kriegs-  und  Marineminister.

§.  155.
Der  Kriegsminister  bestätigt  die  Erkenntnisse  der  Kriegsgerichte,  soweit
sie  nicht  der  Bestätigung  des  Königs  bedürfen,
1)  wenn  auf  mehr  als  drei  Jahre  bis  einschließlich  zehn  Jahre  Freiheitsstrafe,

2)  wenn  gegen  Landgendarmen  auf  mehr  als  einjährige  Freiheitsstrafe,
3)  wenn  gegen  Landgendarmen  und  gegen  andere  Personen  des  Soldatenstandes,
  als  Mitangeschuldigte  in  der  nämlichen  Sache,  erkannt  ist,
4)  wenn  gegen  Invaliden  auf  Entlassung  aus  dem  Militairerhältniß  erkannt
  ist.
§.  156.

3)  Bestätigung
durch  den
Kriegsminister.