— —
420 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 18. 19.
.
friedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags Anwendung,
für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks
nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung
vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für
den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstücks das Recht,
die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen.
Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks
veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten
nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde
festgestellt wird, keine weiteren als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte
auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten.
Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer
Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann.
§ 18. Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die
Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume
von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt
mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in
Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung
des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen,
so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken,
welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte
Kündigungsfrist nicht überschreiten.
Saoveit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht
des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf
sich die Bank eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer
Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
§ 19. Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank
ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung,
welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten
des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypoder
vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht
erührt.
.
die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Beit
von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
1135. Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der 88 1133
1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert
oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem
Grundstück entfernt werden.